136 Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe" zur Folge. Der "Kampf um die Parlamente" werde dafür zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der Antragsgegnerin. Darüber hinaus führe sie den "Kampf um die Straße", buhle um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im "Kampf um den organisierten Willen" bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und gemeinsame Aktionen eine breite rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren. Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme an Protestveranstaltungen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem Jahr 2020 habe sie zudem ihre Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert. Neben dem offiziellen YouTubeKanal "Nationaldemokraten" betreibe auch die "Deutsche Stimme" mit "DS-TV" einen eigenen Kanal mit 9.850 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von Demonstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der Bundesvorsitzende betreibe einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023). 137 Die monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" bleibe das wichtigste Publikationsorgan der Antragsgegnerin. Im Zuge der strategischen Neuausrichtung sei die "Deutsche Stimme" von einer reinen Parteizeitung zu einem Monatsmagazin gewandelt worden, um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle Mitteilungsblatt "Stimme Deutschland" sowie die durch den Parteivorstand herausgegebenen "Deutsche[n] Nachrichten aus der Parteizentrale", die quartalsmäßig erschienen. 138 Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl national als auch international weiter gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem Bundesvorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte. Sie werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit anderen rechtsextremen Parteien strategische Bündnisse. 139 6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erwidert. 140 a) Es bestünden unbehebbare Verfahrenshindernisse. Die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin sei nicht gewährleistet. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe Anfang 2023 versucht, Informanten aus den Reihen des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein Landesvorstandsmitglied. 141 b) Neben der fehlenden Staatsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht gewährleistet. Es sei durch staatliche Maßnahmen zur Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe im Rahmen eines Verfahrens gegen den Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche prozessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten. 142 c) Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die Antragsgegnerin infolge des Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschieden sei und es den Antragstellern damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem Wege bereits erreicht worden. Eine mögliche Wiederteilnahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden werden, weil es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener Zeit ein neuer Antrag auf Ausschluss von der Parteienfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit einer Stattgabe einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin. Dabei handele es sich um einen unselbständigen Reflex im Rahmen eines Finanzierungsausschlusses. 143 7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorkommnissen Stellung genommen. 144 a) Bei den Kontaktaufnahmen durch den Landesverfassungsschutz Nordrhein-Westfalen habe es sich um offene Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) gehandelt, bei der die befragte Person nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei vergleichbar. Eine auch nur auf kurze Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Parteifunktionär und dem Verfassungsschutz, aus der widerstreitende Loyalitätsansprüche und eine staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der Partei entstehen könnten, sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhebung von Informationen zur Neuausrichtung der Antragsgegnerin gedient und beeinträchtige darum deren Staatsfreiheit nicht. b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin

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