129
e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der staatlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen
Volksbegriff orientierten Staat zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.
130
aa) Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der Staatsangehörigkeit für die
Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzusetzen
sei. Die Anhänger der Antragsgegnerin proklamierten nach wie vor einen "biologistischen" Rassismus, der sich auch
dadurch manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und biologischen Merkmalen
herstellten. Gleiches gelte für den Antisemitismus, der seit dem Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden
zahlreiche antisemitische Stereotype in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer
gesellschaftlicher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der "Volksgemeinschaft"
unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein.
131
bb) Die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, ohne eine Alternative aufzuzeigen, und ziele
damit auf einen Systemsturz ab. Im Bundestagswahlkampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten
versucht, sondern mit einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der Demokratie werde
abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur scheinbar demokratisch und freiheitlich
organisiert.
132
cc) Die Antragsgegnerin halte die deutsche Regierung für illegitim, bezweifle die Unabhängigkeit Deutschlands und
bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als "Volksverräter" oder auch "Volkszertreter" und Politiker insgesamt als
"Verbrecher", die juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin weiterhin die
Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das staatliche Gewaltmonopol ab.
133
dd) In den aktuellen Äußerungen von Parteifunktionären und -anhängern komme die Wesensverwandtschaft der
Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus nach wie vor zum Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die
Oder-Neiße-Grenze nicht an und äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der Landesverband Hamburg halte
die Machtübernahme Hitlers für demokratisch legitimiert, während die heutige Demokratie illegitim sei. Dabei ähnele die
Beschreibung der NSDAP dem Selbstbild der Antragsgegnerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin
die Schuld des Deutschen Reiches am Zweiten Weltkrieg und die Vernichtungspraxis des NS-Regimes, indem sie die
Bedeutung des Begriffs Holocaust umkehre. Schließlich werde noch immer die Wehrmacht glorifiziert und der 8. Mai
nicht als Tag der Befreiung verstanden; vielmehr solle an diesem Tag aller deutschen Opfer und Vertriebenen gedacht
werden.
134
ee) Auch
wenn
Wahlerfolge
ausgeblieben
seien,
gehe
die Antragsgegnerin
bei
der
Umsetzung
ihres
verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür
sprächen bereits der Organisationsgrad der Antragsgegnerin, die Mitgliederzahl sowie ihre Wahlantritte und
kommunalen Mandate. Sie führe unverändert Parteiveranstaltungen und Schulungen durch und werbe um neue
Mitglieder. Während der Corona-Pandemie habe auch die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten beschränken müssen. Mit
der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im April 2021 seien diese wiederaufgelebt.
135
Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die "Vier-Säulen-Strategie"
aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik verändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der
inhaltlichen Positionen das Bild der Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als
politische Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend schlechten
Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der Volksvertretung im Bundestag, in den Landtagen und
auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Die strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die
Antragsgegnerin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die Partei sich stärker als eine Art
"Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und weniger in festen Parteistrukturen arbeiten.
Drittens solle sich die Partei auf die Lokalpolitik konzentrieren. Der Fokus auf die kommunalpolitische Ebene solle
Wahlerfolge auf Landesebene vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des Bundesparteitags
aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine Partei, die wie eine Bürgerbewegung einzelne
Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren eigenen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen
personellen und sachlichen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die
Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit einen wesentlichen Aspekt ihrer
Parteieigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen Ziele zu nutzen.
Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe"