109
Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 PartG sei das
Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin
steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften erhalte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang
der Fall gewesen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen Anspruch auf staatliche
Parteienfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren
werde.
110
c) aa) Die zentrale Problematik des ethnischen Volksbegriffs liege darin, dass nach dem Verständnis der
Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehörigkeit zum deutschen Volk zu entscheiden. Die
Antragsgegnerin unterscheide zwischen ethnisch Deutschen und Nichtdeutschen und betrachte Letztere, auch wenn sie
deutsche Staatsangehörige seien, nicht als Angehörige des deutschen Volkes. Damit negiere sie den durch die
Ewigkeitsgarantie
nach
Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Zusammenhang zwischen Volkssouveränität und
Staatsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antragsgegnerin an der deutschen Volkszugehörigkeit, werde
programmatisch die Möglichkeit eröffnet, deutsche Staatsangehörige des deutschen Staatsgebiets zu verweisen.
111
bb) Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die Stärkung von Demokratie und
Rechtsstaat sei unerheblich, weil die Initiativen bereits bei Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr
2017 vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien.
112
cc) Die "Schutzzonen"-Kampagne sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfassungsfeindlichkeit der
Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der Bayerischen Sicherheitswacht verbiete sich, da diese eine staatliche Institution
und als Ehrenamt der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei.
113
dd) Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass eine erst im gerichtlichen Verfahren
durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte.
114
ee) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das "Darauf Ausgerichtetsein" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG Potentialität
erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit
dem Parteibegriff aus Art. 21 Abs. 1 GG und § 2 PartG, weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das
Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Alle Nachweise für qualifizierte
Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gingen über den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem Parteibegriff
eigenständigen
Regelungsgehalts
des
"Darauf
Ausgerichtetseins"
bedürfe
es
des
Rückgriffs
auf
das
Potentialitätskriterium nicht.
115
ff) Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität nicht, weil kein Grund ersichtlich
sei, warum bei Vorliegen des Potentialitätskriteriums durch die Antragsteller kein Parteiverbot, sondern lediglich der
Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass
das Bundesverfassungsgericht anhand des "Grades" der Potentialität über die Rechtsfolge - Verbot oder
Finanzierungsausschluss - entscheiden solle, entbehre jeglichen normativen Anknüpfungspunkts.
116
4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 dupliziert und insbesondere noch einmal die
Zulässigkeit des Antrags bestritten (a) sowie den Antrag als jedenfalls unbegründet eingeordnet (b).
117
a) aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterfalle Art. 79 Abs. 3 GG und sei daher dem Zugriff des
verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
Januar 2017 führten nicht dazu, dass die Chancengleichheit der Parteien nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG
teilnehme.
118
bb) Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines Verfassungsschutzes durch den Entzug der staatlichen
Parteienfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechtsstaat nicht gegen bedeutungslose Parteien schützen müsse. Eine
Prävention weit im Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als "rein repressive Schikane" dar.
119
cc) Zwischen staatlicher Parteienfinanzierung und Erreichung der Potentialitätsschwelle bestehe - wie gerade das
Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche - kein empirisch belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine
Wahlentscheidung ausschließlich aufgrund der Programmatik der jeweiligen Partei und nicht wegen der Art und Weise,
wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine Partei Wahlkampf betreibe.
120
b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
aa) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche