97 Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cetera entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 GG den einzelnen Menschen schütze. Die Menschenwürde umfasse nicht das Recht, deutscher Staatsangehöriger werden zu können, sondern lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die Auffassung, dass gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, überhaupt Staatsangehörige gleich welchen Staates zu sein, werde von der Antragsgegnerin aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere Staaten am Abstammungsprinzip fest. Der Senat habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei dem ethnischen Volksbegriff um das tradierte, auf dem Abstammungsprinzip beruhende Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts handele, welches von den Vätern des Grundgesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe das Abstammungsprinzip als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 GG gehe von der deutschen Volkszugehörigkeit aus, führe also ein "völkisches Element" in das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von Bundespräsident und -kanzler auf die Interessen des "deutschen Volkes" ausgerichtet, womit wohl kaum eine Verpflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölkerung habe statuiert werden sollen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht im "Teso-Beschluss"( BVerfGE 77, 137), dem das Gericht im Urteil vom 17. Januar 2017 eine falsche Deutung gegeben habe, diesen Volksbegriff zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Sinn, wenn man den Volksbegriff als bunt zusammengewürfelte und beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die potentiell jeden Menschen auf dem Globus umfasse. Die wirklichen Verfassungsfeinde seien auf der Antragstellerbank zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erscheinung tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungsgebot das Deutsche Staatsvolk radikal verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis und der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff nach Herder gegen die Menschenwürde verstoßen sollten. 98 Auch der vom Senat beanstandete Begriff der "Volksgemeinschaft", der unter anderem in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 zu finden sei, belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der von ihr vertretene Volksbegriff sei Folge des "lebensrichtigen Menschenbildes", das den Menschen als ein Wesen verstehe, das der Gemeinschaft bedürfe, wie auch die Gemeinschaft der Leistung des Einzelnen bedürfe. Die "Volksgemeinschaft" sei kein Zwangskollektiv, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom Zweiten Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung des Volksgemeinschaftsbegriffs stehe in krassem Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen von Staatsbürgern nichtdeutscher Abstammung, habe der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung bisher von ihr nicht erhoben worden sei. 99 bb) Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen Volksbegriff in voller Kongruenz mit den grundgesetzlichen Vorgaben stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser Volksbegriff verstoße gegen das Demokratieprinzip. Das Grundgesetz gewähre dem - einfachen - Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Konzeption nehme die Antragsgegnerin ernst und strebe eine Rückkehr zur bewährten Konstruktion des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne sie nicht, dass es sich bei den eingebürgerten Personen um deutsche Staatsangehörige handele, sie halte dies nur nicht für richtig. 100 Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in Deutschland bewusst als Kritik an der Demokratie fehlinterpretiert worden sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher Demokratiekritik verwechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität und fordere die Einführung von Volksentscheiden sowie die Direktwahl des Staatsoberhaupts, wie aus Broschüren der Jahre 2001 und 2007 ersichtlich sei. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre

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