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(γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 weder ein Mandat auf
Landes-, Bundes- noch Europaebene habe gewinnen können, sei die kommunale Ebene für sie von besonderer
Bedeutung. Sie verfüge bundesweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen
unterhalb der Landesebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer Strukturen in einzelnen
Ortschaften. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Antragsgegnerin betone die Bedeutung der
kommunalen Ebene auch vor dem Hintergrund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für
Deutschland (AfD), keine lückenlose Personaldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lücken mit
eigenen Kandidaten zu füllen.
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(δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundgebungen in erheblichem Ausmaß mit
anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Mit der Partei "Die Rechte" bilde sie eine gemeinsame
Ratsgruppe innerhalb des Dortmunder Stadtrats. In München hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern der
Partei "Die Rechte" stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten", der
"Kameradschaft Syndikat 52", bei der es sich um eine Nachfolgegruppierung der verbotenen "Kameradschaft Aachener
Land" handele, und anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk "White Rex", verknüpft. Sie
solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und Anhänger mit den inhaftierten
Holocaust-Leugnern Ursula Haverbeck und Horst Mahler.
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Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen vernetzt. Im Vordergrund stehe
hierbei ihre Einbindung in das europäische Parteienbündnis "Alliance for Peace and Freedom" (APF) und in die APFnahe Stiftung "Europa Terra Nostra" (ETN). Insbesondere die Jungen Nationalisten suchten Anschluss im europäischen
Ausland und hätten schon an Aktionen bulgarischer, litauischer, tschechischer, ukrainischer und lettischer
Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die "Deutsche Stimme" auch ausländischen Rechtsextremisten die
Möglichkeit, ihre Ideologie zu verbreiten.
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2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 17. Juli 2019 erwidert und
beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.
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a) Der Antrag sei unzulässig.
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aa) Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine
Verfahrensart kennten, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden
könne. Die Regelungen zu Art. 21 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG seien wegen Verstoßes
gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig.
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(1) Das in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der Parteien bilde eines der
zentralen Kernelemente des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und werde daher von der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Das Demokratieprinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und
Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Dieses verfassungsrechtliche Postulat
lasse sich auf Basis eines Parteiensystems, welches die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleiste, nicht
verwirklichen. Demokratie ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen Parteien sei nicht denkbar.
Werde eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs.
1 GG an der politischen Willensbildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher
Wahlen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gewährleistet. Der Willensbildungsprozess des Volkes dürfe
nicht durch staatliche Interventionen verzerrt werden. Die Chancengleichheit der Parteien beschreibe eine Teilmenge
der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Prinzipien.
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(2) Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 in den
änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips ein. Das Gesetz teile Parteien in verfassungskonform und
verfassungsfeindlich ein und hebe für letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die
Parteienfinanzierung vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv beeinträchtigt. Dies sei
mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
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(3) (a) Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze auch vom
verfassungsändernden Gesetzgeber nicht berührt werden dürften, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden
Regelung per se ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das Demokratieprinzip nicht nur
"berührt", sondern in seinen Grundfesten erschüttert.
(b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ungeeignet.