36 Der Soldat hat sein Verhalten damit erklärt, dass er nach der Erwähnung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch einen Kameraden während eines Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er sich unterfordert gefühlt und einfach zu viel Zeit gehabt habe, im Internet danach recherchiert habe und dabei auf ein YouTube-Video mit einer Anleitung zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gestoßen sei. Weil er die im Video dazu angeführten Argumente selbst nicht habe entkräften können, habe er ausprobieren wollen, was passiere, wenn er einen solchen Antrag stelle. Dabei habe er sich strikt an die Vorgaben in dem Video gehalten. Den Hinweis des Landkreises ... auf die Nichtfortgeltung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 habe er nicht anerkannt, weil in dem Video empfohlen worden sei, in der von ihm vorgenommenen Weise auf eine offizielle "Ablehnung" zu beharren. Auch das Setzen eckiger Klammern um Postleitzahlen sei ein Hinweis aus dem Video gewesen, den er befolgt habe, ohne dessen Hintergrund zu kennen. 37 Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung, sieht aber das Motiv des Soldaten für sein Handeln nicht in einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Der Soldat hat eine verfassungsfeindliche Gesinnung durchweg vehement in Abrede gestellt. Er hat glaubhaft versichert, froh zu sein, in einer Demokratie aufgewachsen zu sein, und nicht den Wunsch zu verspüren, in einem Königreich zu leben. Er hat zu keinem Zeitpunkt in seinem bisherigen soldatischen und privaten Leben - von diesem Antrag abgesehen - verfassungsfeindliche Erklärungen abgegeben oder sich sonst radikal geäußert. Da der Soldat aber aufgrund seines Alters und Bildungsstandes die Brisanz der in dem Antrag liegenden Erklärung erkannt haben muss, hat der Senat das Verhalten des Soldaten, der nach eigenen Angaben den Staatsangehörigkeitsausweis nicht benötigte und selbst nicht an den Erfolg seines Antrags glaubte, als bewusste Provokation der Behörde bewertet. 38 Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten ergeben sich zunächst nicht aus weiteren Anträgen des Soldaten bei Behörden. Vielmehr hat der Soldat in seinem zeitgleich mit seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei derselben Behörde eingereichten Antrag auf Erteilung der sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angegeben, in "Deutschland" geboren zu sein, die Staatsangehörigkeit "deutsch" zu haben und sich in den letzten fünf Jahren in "Deutschland" aufgehalten zu haben; auch hat er die in diesem Antrag angegebene Postleitzahl nicht in eckige Klammern gesetzt und sich auch nicht als "natürliche Person" bezeichnet. 39 Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung ergeben sich ferner nicht aus den Zeugenaussagen. Die Ehefrau des Soldaten, die ihn seit 2013 kennt, hat erstinstanzlich ausgesagt, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass er Deutschland verleugne oder im Internet nach Leuten gesucht habe, die das täten; er habe so etwas auch nie geäußert. Der Zeuge ..., der den Soldaten seit dem Kindergarten kennt und sein bester Freund ist, hat erstinstanzlich bekundet, er habe zu keinem Zeitpunkt beobachtet, dass der Soldat mit der Reichsbürgerszene sympathisiere. Er habe auch keine fragwürdige Tendenz im politischen Bereich erkennen können. Er kenne den Soldaten als engagierten Menschen, der sich in die Gesellschaft einbringen wolle und voll und ganz dahinterstehe. Der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Kapitänleutnant a.D. ..., hat erstinstanzlich ausgesagt, man sei allgemein sehr überrascht über die Anschuldigungen gewesen und Oberleutnant zur See ... hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass der Soldat auch ihr gegenüber Langeweile und "Zeitüberschuss" als Grund für die Antragstellung angegeben habe. 40 Der Soldat ist des Weiteren bei keiner politischen Organisation tätig. Er hat auch keine nachgewiesenen Kontakte zu Angehörigen der Reichsbürgerszene. 41 Zu seiner Mitgliedschaft im Schützenverein hat er glaubhaft erläutert, dass diese ausschließlich sportliche Hintergründe habe. Sein Interesse daran sei nach guten Ergebnissen in der Schießausbildung entstanden. Die Waffenbesitzkarte habe er für ein vom Opa geerbtes Luftdruckgewehr und später für eine von seinem Vater erworbene und dem Schützenverein zur Verfügung gestellte Pistole benötigt. Den kleinen Waffenschein habe er besessen, um mit Leuchtmunition legal schießen zu dürfen. Der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Soldat für umsichtigen Umgang mit einem Kampfmittelfund mit einer förmlichen Anerkennung ausgezeichnet wurde. Schließlich hat sich der Soldat glaubhaft von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zunächst hat er seinen Antrag auf

Select target paragraph3