VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S
1420/22
Fundstelle
openJur 2022, 23167
Rkr: AmtlSlg:
Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung
gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass
Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG gegen die verfassungsmäßige
Ordnung gerichtet sind, und damit in der Regel eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
Tenor
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Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2022 - 18 K
1603/22 - werden zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für noch zu stellende Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen des Landratsamts
Ostalbkreis vom 02.03.2022 und 03.03.2022, soweit ihnen darin die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
erlaubnisfreie Waffen sowie Munition untersagt wurde, sind nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Ansprüche auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts bestehen nicht.
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a) Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen
Voraussetzungen erfolgt nach § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des jeweiligen Antragstellers nach
dessen eigener Sachdarstellung für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, wobei es ausreicht, dass ein Obsiegen
ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Erfolg also bei summarischer Prüfung offen ist. Eine entfernte, nur
theoretische Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg genügt jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; Beschluss vom 04.01.2021 - 12 S 2067/20 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom
19.04.2017 - 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64). Die
Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen dürfen daher nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, sondern müssen der Klärung in dem dafür vorgesehenen
Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen.
Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht
unverhältnismäßig erschwert werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 11
ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 19.04.2017 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5).b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
zutreffend verneint.
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aa) Insbesondere ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweiligen
Anordnungen der sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Untersagungsverfügungen nicht bereits aus formellen
Gründen aufzuheben sind. Das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Maßnahmen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet.
Das
Begründungserfordernis
bezweckt,
dass
sich
die
Behörde
selbst
des
Ausnahmecharakters
der