einem "Gymnasium" spricht das Berufungsurteil in diesem Zusammenhange noch gar nicht,
sondern ebenfalls, wie bereits angeführt, nur davon, die Klägerin habe das Recht zum Eintritt
in die 7. Klasse eines Lyzeums erworben. Von der "höheren Schule" ist erst anschließend,
nämlich insofern die Rede, als das Oberlandesgericht tatsächlich feststellt, nach der
Evakuierung aus Straßburg habe die Klägerin in Vichy eine höhere Schule besucht. Diese
Feststellung hält die Revision zwar auch für unrichtig und meint (a.a.O. Pos. I 4, Bl. 22-23
SA), die Klägerin habe dort ebenfalls nur eine Volksschule besucht; sie vermag die
Feststellung des Berufungsurteils insoweit aber, wie sie selbst betont, mit einer prozessualen
Rüge nicht anzugreifen, da sie vermutet, die Klägerin habe selber unklare Angaben
gemacht. Kann also der von der Revision beanstandete angebliche Inhalt der
oberlandesgerichtlichen Feststellungen bereits aus dem Berufungsurteil selbst nicht
entnommen werden, so übersieht die Revision ferner, daß nach der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats (LM Nr. 6 zu §176 BEG 1956) neben der Verpflichtung des Gerichts,
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der
Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu gehört in erster Linie die Aufstellung klarer
Behauptungen zur Substantiierung des Entschädigungsanspruchs. Auch hätte die Klägerin die
Möglichkeit gehabt, eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen, wenn sie glaubte, der
Tatbestand des Berufungsurteils enthalte Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder
Widersprüche. Unterlassungen in dieser Hinsicht können nicht in der Revisionsinstanz
dadurch wettgemacht werden, daß geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe seiner
Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung
des §176 Abs. 1 BEG nicht begründet. 2. Die in materiellrechtlicher Hinsicht erhobenen
Revisionsangriffe der Klägerin haben dagegen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits
hängt zu einem wesentlichen Teile von der grundsätzlichen, für die Zulassung der Revision
durch den erkennenden Senat bestimmenden Rechtsfrage ab, ob ein Verfolgter, der seine
Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen,
Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beanspruchen kann, wenn er diese Ausbildung im
Auslande zwar nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber aus
anderen Gründen nicht erreicht hat. Diese Frage ist zu bejahen. Die ablehnende Entscheidung
des Oberlandesgerichts beruht darauf, daß es die Voraussetzungen für den hier
anzuwendenden §118 BEG und vor allem den Begriff der erstrebten Ausbildung (§115 BEG)
verkannt hat. Die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter erstrebt habe, wird, wie vom Senat
ausgesprochen (LM Nr. 1 zu §115 BEG 1956 = RzW 1957, 331 Nr. 30), allerdings nur selten
mit Gewißheit beantwortet werden können, zumal dann, wenn - wie vorliegendenfalls - der