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Der Beklagte wurde in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 mit 8 Punkten
(„übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen“) beurteilt.
Diese Bewertung wurde im aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 11. Oktober 2011
bestätigt. Wegen des Disziplinarverfahrens erfolgten keine weiteren Beurteilungen.
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Der Beklagte ist seit 1... geschieden. Er hat eine 1... geborene Tochter und mit seiner Lebensgefährtin zwei 1... und 1... geborene Söhne.
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Seit O.
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Bis zu den streitgegenständlichen Vorwürfen ist der Beklagte disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Auch strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor.
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Am 17. Juli 2012 leitete die stellvertretende Leiterin der Bundespolizeiinspektion B... das
Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beamten wurde zur Last gelegt, am
12. Juli 2012 auf einer privaten Abendveranstaltung auf dem Gelände der Deutschen
Botschaft in K... den Holocaust geleugnet zu haben. Weiterhin solle er mehrfach rechtsextreme Äußerungen in der HOD-Wohnung getätigt haben. Am 19. Juli 2012 erstattete
die Bundespolizei Strafanzeige gegen den Beklagten und setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 27. September 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte am 30. November 2012 das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO ein,
weil es sich nicht um eine öffentliche Äußerung gehandelt habe. Unter dem 5. Dezember
2012 zog die Bundespolizeidirektion Berlin das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1
S. 2 BDG an sich. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 27. Dezember
2012 fortgesetzt und unter dem 23. April 2013 ausgedehnt auf die Vorwürfe, im Blog mit
einer Äußerung zitiert zu werden, die sich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung distanziere, sowie am 23. Dezember 2010 die Petition „The freedom fighter for Mr.
Dr. Horst Mahler“ unterschrieben zu haben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2013 nahm der Beklagte zu diesen Vorwürfen Stellung.
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Unter dem 30. August 2013 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom gleichen
Tag mit einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme übersandt. Der Beklagte beantragte daraufhin am 17. September 2013 die Beteiligung des Personalrats, der der Erhebung der Disziplinarklage am 24. Oktober 2013 zustimmte.
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Am 12. November 2013 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten als Dienstvergehen vor:
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1. folgenden Text verfasst und am 30. Juli 2010 der Veröffentlichung des Textes auf dem
Blog „“ zugestimmt zu haben:
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„Ich sage es den GG-Liebhabern immer so: Es ist ganz einfach, nur ein paar
Grundgesetzänderungen, es wäre nicht die ersten. Folgende GG-Änderungen:
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Erstens: Das Amt des Bu-Prä wird auf Lebenszeit vergeben. Das spart dem Steuerzahler … immense Kosten.
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Zweitens: Das Amt wird umbenannt in „Kaiser“. Es heißt nicht mehr Bu-Prä sondern Kaiser. Na und?
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