nerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrfach und sogar auf Nachfrage rechtsextrem geäußert hat. Die Äußerungen fielen nicht im rein privaten Bereich des Beklagten,
sondern – zwar außerhalb des Dienstes – in der Dienstwohnung bzw. während einer Feier auf dem Gelände der Botschaft. Der Vorfall auf dem Grillfest hatte auch unmittelbare
Folgen für den dienstlichen Bereich, weil die Abordnung des Beklagten beendet und das
Ansehen der Bundespolizei hierdurch beeinträchtigt wurde. Das eingeleitete Disziplinarverfahren hat den Beklagten schließlich nicht davon abgehalten, erneut seine Sympathie
für einen führenden Vertreter des Nationalsozialismus zu bekunden.
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3. Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens kommt es für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine
andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme
geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall.
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a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 BDG
erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor,
bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob
es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September
2017 – 3d A 1732/14.O –, Rn. 229, juris)
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Milderungsgründe, die unter diesem Gesichtspunkt ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
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Von persönlichkeitsfremden Augenblickstaten geht die Disziplinarkammer nicht aus.
Nach Auffassung der Disziplinarkammer spiegeln die Äußerungen vielmehr die innere
Einstellung des Beklagten wider.
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Es sprechen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der Vorwürfe zu 3. wegen seines Alkoholkonsums erheblich gemindert war. Keiner der Zeugen hat Ausfallerscheinungen beobachtet. Im Übrigen spricht auch die fehlende Distanzierung des Beklagten von der Holocaustleugnung
am Folgetag gegen eine erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit während der Tat.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 erklärt hat,
er stehe auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und sehe sich
als Demokraten, hat er sich nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht glaubhaft von
seinem vorherigen Verhalten distanziert. Einen durchgreifenden Wandel seiner inneren Einstellung konnte die Kammer nicht feststellen. Der Beklagte bestritt die Äußerungen oder ging davon aus, missverstanden worden zu sein. Auch seine Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung zum Holocaust („Man hört viele Zahlen…“) legen nach Einschätzung der Disziplinarkammer nicht nahe, dass sich die Auffassung des Beklagten
zum Holocaust nachhaltig geändert hat.
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Zugunsten des Beamten spricht, dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Allerdings fällt bei – wie hier – gravierenden Dienstpflichtverletzungen auch eine langjährige Dienstleistung ohne Bean-
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