Lob seiner Politik nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2018 behauptet hat, der Facebook-Eintrag enthalte einen Hinweis darauf, dass er sich vom Nationalsozialismus distanziere, der sich
nicht auf der in der Akte vorhandenen Kopie befinde. Abgesehen davon, dass die Disziplinarkammer insoweit von einer Schutzbehauptung ausgeht, kann ein entsprechender
„Disclaimer“ eine Verharmlosung und Verherrlichung der Politik des Heydrich in Tschechien nicht rechtfertigen. Soweit der Beklagte geltend macht, es habe sich um eine geschlossene Facebook-Gruppe gehandelt, hat er in der vorangegangenen Verhandlung
am 23. Mai 2018 angegeben, dass diese aus etwa 50 Personen bestand und es bei der
Aufnahme in die Gruppe keine Einschränkungen gegeben habe. Schließlich kommt es
auch nicht darauf an, dass der Facebook-Beitrag erstmals im Zusammenhang mit der
politischen Tätigkeit des Beklagten in der M... bekannt geworden ist. Der Beklagte beruft
sich insoweit darauf, die ein Angriffsziel gewesen und vom politischen Gegner bekämpft
worden. Denn auf die Frage, wie der Vorwurf an die Öffentlichkeit gelangt ist, kommt es
nicht an. Der Beklagte hat eingeräumt, den fraglichen Text verfasst zu haben. Auch ob
Fraktionskollegen des Beklagten der Erklärungen zu seinen Gunsten abgegeben haben,
ist für die Bewertung der Disziplinarkammer irrelevant.
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2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten bezüglich der Vorwürfe 3.1, 3.2, 4.1, 4.3 und 5
ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Kernpflichtverletzung, denn
die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar
und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
12. März 1986 – 1 D 103/84 – BVerwGE 83, 158 [161]).
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a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Es gehört auch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der
Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt
(BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 – BVerwGE 160, 370-396, Rn. 15,
zitiert nach juris; BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>
sowie Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>). Der Beamte muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz
identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates
Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>; BVerwG, a.a.O., Rn.
16). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlichdemokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen
Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, a.a.O.
Rn. 18). Sind solche Personen bereits zu Beamten ernannt, können sie im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 19).
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