vermittelt, dass das Gespräch weitergehen solle, sonst hätte er sich darauf eingelassen.
Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2018, ob der Beklagte
Bier getrunken habe, erklärte der Zeuge, das werde er getan haben. Die genaue Menge
könne er nicht wissen. Ausfallerscheinungen habe er nicht beobachtet.
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Der Zeuge P... konnte sich zwar an den konkreten Verlauf des Gesprächs zwischen dem
Zeugen W... und dem Beklagten nicht mehr erinnern, hat die Aussage des Zeugen W...
aber insoweit bestätigt, als es an dem fraglichen Abend Gespräche über Politik gegeben
habe und das in Richtung Verschwörungstheorien gegangen sei. Er erinnerte sich daran, den Beklagten dann gefragt zu haben „Glaubst du wirklich, dass der Holocaust nicht
stattgefunden hat?“. Das habe dieser bestätigt. An den Inhalt der Bestätigung durch den
Beklagten könne er sich nicht mehr genau erinnern, dass sei abhängig von der genauen
Fragestellung. Die Antwort sei entweder ja oder nein gewesen. Sie sei immer so zu verstehen gewesen, dass bestätigt worden sei, dass der Beklagte nicht daran glaube, dass
der Holocaust stattgefunden habe. An dem Abend sei Bier getrunken worden, nach seiner Erinnerung keine harten Sachen. Es sei ihm nichts Außergewöhnliches aufgefallen.
Das Verhalten des Beklagten habe keine Auffälligkeiten gezeigt.
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Die Aussage des Zeugen H... stützt die Angaben der Zeugen W... und P.... Er sei damals
zwischen zwei Tischen unterwegs gewesen und habe mitbekommen, dass Herr W... empört aufgestanden sei. Er habe rübergeschaut und mitgekriegt, dass Herr P... gefragt habe, ob der Beklagte den Holocaust leugne. Der Beklagte habe dies bejaht. Auf Nachfrage, wie der Beklagte geantwortet habe, hat der Zeuge erklärt, er wisse es nicht mehr genau, aber er meine, er habe mit „ja“ geantwortet. Auf Vorhalt seines Gedächtnisprotokolls vom 7. August 2012 hat er angegeben, in seiner Erinnerung sei der Kernsatz festgehalten, dass der Beklagte gesagt habe, dass es den Holocaust nicht gegeben habe. Ob
die Frage so formuliert gewesen sei, dass er mit „ja“ oder mit „nein“ geantwortet habe,
könne er heute nicht mehr sagen. Vor dieser Äußerung habe er mitgekriegt, dass es ein
Gespräch gab, das sich um Mursi drehte und um Parallelen zur Hitler. An dem Abend sei
Bier, Cola und Wasser getrunken worden.
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Der Zeuge W... hat nach seinen Angaben die Äußerungen des Beklagten nicht selbst gehört. Er sei aber bei dem Gespräch mit dem Beklagten am Folgetag anwesend gewesen.
Dabei habe der Beklagte erklärt, er sage nichts und er wolle sich in Zukunft mit politischen Äußerungen zurückhalten. Der Konsum von Alkohol an dem Grillabend sei normal
gewesen, d. h. es seien nicht mehr als zwei bis drei Bier gewesen.
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Die Aussage des Zeugen B... zu dessen Gespräch mit dem Beklagten am ersten Arbeitstag nach dem Vorfall unterliegt hingegen einem Beweisverwertungsverbot. Denn der
Zeuge hat eingeräumt, den Beklagten nicht über seine Rechte im Disziplinarverfahren
belehrt zu haben. Dies hat der Beklagte in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2018 auch der Sache nach gerügt.
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Nach § 20 Abs. 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Nach § 20 Abs. 3 BDG darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die nach Absatz 1
Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Diese
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