für den Kläger gerichtsbekannt die Aussage des Gesundheitsministers vom 14.08.2021
zur nach dessen Ansicht nach nebenwirkungsfreien Corona-Schutzimpfung.
280
Obwohl der Beklagte durch Nichtbestreiten unstrittig gestellt hat, dass der Kläger den
genannten Beitrag nicht verfasst hat (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), gab der Beklagte die Behauptung, dass der Kläger den Beitrag verfasst und veröffentlicht hat, bislang nicht auf.
281
Auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte der Beklagte nicht abgeben. Die
erforderliche Wiederholungsgefahr besteht mithin.
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3.) Die zulässige Klage unter Ziffer 3.) ist unbegründet, da der Kläger gegenüber dem
Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der sog. HerrenreiterEntscheidung (BGHZ 26, 349) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich
ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der
Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder
Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber
bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei
der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den
Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. OLG
Stuttgart, a.a.O., Rn. 116, juris).
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Die Abwägung der maßgeblichen Kriterien des Einzelfalls führt vorliegend zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung.
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Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Kläger durch die zu unterlassenden Äußerungen in seinem sozialen Achtungsanspruch schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Dies
vor dem Hintergrund der geringen Reichweite der Tweets des Beklagten, der Tatsache,
dass der Beklagte im Wesentlichen nur auf von anderen Nutzern erstellte Hashtags Bezug nimmt und die Tweets des Beklagten der Popularität des Klägers in der Verschwörungstheoretiker-Szene keinen ersichtlichen Abbruch getan haben.
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Letztendlich kann diese Frage offen bleiben, da die Beeinträchtigung durch den vorliegenden Unterlassungstitel hinreichend rehabilitiert wird.
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