247 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 12.09.2022 auf eine von den Parteien nicht vorgelegte Unterhaltung des Klägers mit dem Medienanwalt J. (vgl. erneut Anlage K21). 248 Gerichtsbekannt diskutiert der Medienanwalt J. über und mit dem Kläger über Sinn und Unsinn von dessen Abmahnungen und Klagen gegen Kritiker, vgl. das Zitat von J. unter Anlage K21: „Wenn Querdenker und/oder Reichsbürger QuatschJura einsetzen, um Kritiker einzuschüchtern, braucht es Gegengewicht“. 249 Unstrittig verbreitet der Kläger regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative, u.a. diejenigen der QAnon-Bewegung. 250 Unstrittig plant und führt der Kläger Veranstaltungen mit Rechtsextremisten aus ganz Europa durch, vgl. das Video mit E. aus Brüssel unter Anlage K4 sowie das Selfie mit V. unter Anlage K23. 251 Unstrittig rief der Kläger im Jahr 2022 zum sog. Wutwinter auf. 252 Der Tweet des Beklagten ist so zu verstehen, dass der Beklagte eine andere Ansicht als der Rechtsanwalt und Blogger J. vertritt, nämlich, dass man mit dem Kläger nicht reden sollte, weil dieser Antisemitismus verbreiten, gegen die Demokratie hetzen und den Rechtsextremismus pushen würde. 253 Das sachliche Anliegen des Beklagten, dem Rechtsanwalt und Blogger J. verstehen zu geben, dass man Extremisten keine Bühne bieten sollte, trat nicht völlig in den Hintergrund. 254 Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die öffentlich einsehbaren und sachlich gehaltenen Diskussionen zwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt J. gesehen werden. Wer wie der Kläger insbesondere Codes der QAnon-Bewegung verbreitet, dem darf neben dieser Tatsache vorgehalten werden, dass er Antisemitismus verbreitet. Der Vorwurf Antisemitismus zu verbreiten steht dabei aufgrund des hohen Maßes an Judenfeindlichkeit, welches die QAnon-Bewegung gerichtsbekannt vertritt, in angemessenem Verhältnis. Wer wie der Kläger seit Jahren staatliche Institutionen delegitimiert und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plant und durchführt, dem darf das „Pushen von Rechtsextremismus“ und „Hetze gegen unsere Demokratie“ vorgeworfen. Die sachliche Wortwahl „Pushen von Rechtsextremismus“ und „Hetze gegen unsere Demokratie“ steht dabei in angemessenem Verhältnis zum radikalen Wirken des Klägers. 255 ll) Tweet-Nr. 21 (“CoronaLeugner“) 256 Ein Leugner ist laut Duden eine Person, die etwas in Abrede stellt. 257 Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wird hierunter im Wesentlichen eine Person verstanden, die entweder die Existenz von Coronaviren, deren unbeabsichtigte Verbreitung oder die von diesem Virus ausgehenden Gefahren in Abrede stellt. 258 Der ehrverletzende Charakter dieser Bezeichnung folgt daraus, dass der Person damit vorgeworfen wird, wissenschaftliche Fakten entweder bewusst zu ignorieren oder intellektuell nicht in der Lage zu sein, diese zur Kenntnis zu nehmen. - Seite 34 von 39 -

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