205 Der Tweet des Beklagten kann auch als adäquate Reaktion auf den Teilnahmeaufruf des Klägers gesehen werden. 206 Jemandem, der - wie der Kläger - zu derartigen aufrührerischen Kundgebungen aufruft, darf entgegengehalten werden, ein Feind der Herrschaftsform der Demokratie zu sein. 207 ff) Tweet-Nr. 14 (“unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut“) 208 Hinsichtlich der Begriffe „widerlich“ und „antisemitisch“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 209 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Inhalt (vgl. erneut Anlage K13), sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beklagte gerade dem Kläger die Verbreitung von unfassbar widerlichem antisemitischem Gedankengut vorwirft. 210 Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast traf den Kläger als denjenigen, der vorgeblich von dieser Äußerung des Beklagten betroffen sein will. 211 gg) Tweet-Nr. 15 (“Winkeladvokat und Volksverhetzer“) 212 Hinsichtlich der Begriffe des Winkeladvokaten und Volksverhetzers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 213 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen Tweet eines Twitter-Nutzers über die Reise des Klägers nach Mexiko, um Dr. J. zu besuchen, die dorthin den Strafverfolgungsbehörden „erst einmal ausgewichen“ sei (vgl. erneut Anlage K14). 214 Unstrittig bezeichnet der Kläger sich selbst als Bürgerrechtler. 215 Der Kammer aufgrund einer einfachen Suche auf google.de bekannt, handelt es sich bei Dr. J. um eine Impfgegnerin, Verschwörungstheoretikerin und Holocaustleugnerin, die als Ärztin unrichtige Masken- und Impfunfähigkeitsatteste ausgestellt haben soll. 216 Durch die Korrektur der Bezeichnung des Klägers von „Rechtsanwalt“ in „Winkeladvocat“ und „Bürgerrechtler“ in „Volksverhetzer“ wurde mithin ausgedrückt, dass der Kläger in Wirklichkeit mit fragwürdigen Mitteln arbeiten sowie Teile der Bevölkerung zum Hass anstacheln würde. 217 Durch diese Bezeichnung des Klägers trat das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger nur dem Schein nach ein für Bürgerrechte kämpfender Aktivist sei, der seine juristischen Fähigkeiten nutzt, um hilfsbedürftige Personen aus staatlicher Repression zu befreien, nicht völlig in den Hintergrund. Die Äußerung des Beklagten kann auch noch als adäquate Reaktion auf die Mexiko-Reise des Klägers und dessen bekannt gegebenem Besuch der seinerzeit per Haftbefehl gesuchten Dr. J. angesehen werden. 218 Wer sich selbst als Bürgerrechtler bezeichnet und zugleich eine vor Strafverfolgung in Deutschland geflüchtete Impfgegnerin und Verschwörungstheoretikerin im Ausland trifft, um hierüber zu berichten als hätte die Person vor staatlichem Unrecht in Deutschland - Seite 30 von 39 -

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