205
Der Tweet des Beklagten kann auch als adäquate Reaktion auf den Teilnahmeaufruf des
Klägers gesehen werden.
206
Jemandem, der - wie der Kläger - zu derartigen aufrührerischen Kundgebungen aufruft,
darf entgegengehalten werden, ein Feind der Herrschaftsform der Demokratie zu sein.
207
ff) Tweet-Nr. 14 (“unfassbar widerlich antisemitisches Gedankengut“)
208
Hinsichtlich der Begriffe „widerlich“ und „antisemitisch“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
209
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen
von den Parteien nicht vorgelegten Inhalt (vgl. erneut Anlage K13), sodass nicht beurteilt
werden kann, ob der Beklagte gerade dem Kläger die Verbreitung von unfassbar widerlichem antisemitischem Gedankengut vorwirft.
210
Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast traf den Kläger als denjenigen, der vorgeblich von dieser Äußerung des Beklagten betroffen sein will.
211
gg) Tweet-Nr. 15 (“Winkeladvokat und Volksverhetzer“)
212
Hinsichtlich der Begriffe des Winkeladvokaten und Volksverhetzers wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
213
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 26.05.2022 auf einen
Tweet eines Twitter-Nutzers über die Reise des Klägers nach Mexiko, um Dr. J. zu besuchen, die dorthin den Strafverfolgungsbehörden „erst einmal ausgewichen“ sei (vgl. erneut Anlage K14).
214
Unstrittig bezeichnet der Kläger sich selbst als Bürgerrechtler.
215
Der Kammer aufgrund einer einfachen Suche auf google.de bekannt, handelt es sich bei
Dr. J. um eine Impfgegnerin, Verschwörungstheoretikerin und Holocaustleugnerin, die als
Ärztin unrichtige Masken- und Impfunfähigkeitsatteste ausgestellt haben soll.
216
Durch die Korrektur der Bezeichnung des Klägers von „Rechtsanwalt“ in „Winkeladvocat“ und „Bürgerrechtler“ in „Volksverhetzer“ wurde mithin ausgedrückt, dass der Kläger in Wirklichkeit mit fragwürdigen Mitteln arbeiten sowie Teile der Bevölkerung zum
Hass anstacheln würde.
217
Durch diese Bezeichnung des Klägers trat das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich
darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger nur dem Schein nach ein für Bürgerrechte kämpfender Aktivist sei, der seine juristischen Fähigkeiten nutzt, um hilfsbedürftige
Personen aus staatlicher Repression zu befreien, nicht völlig in den Hintergrund. Die Äußerung des Beklagten kann auch noch als adäquate Reaktion auf die Mexiko-Reise des
Klägers und dessen bekannt gegebenem Besuch der seinerzeit per Haftbefehl gesuchten
Dr. J. angesehen werden.
218
Wer sich selbst als Bürgerrechtler bezeichnet und zugleich eine vor Strafverfolgung in
Deutschland geflüchtete Impfgegnerin und Verschwörungstheoretikerin im Ausland trifft,
um hierüber zu berichten als hätte die Person vor staatlichem Unrecht in Deutschland
- Seite 30 von 39 -