186
Wenn an dieser Gesprächsrunde auch noch Rechtsextremisten teilnehmen und über den
rechtspopulistischen seinerzeitigen Präsidenten Brasiliens positiv gesprochen wird, muss
sich der Kläger als Gesprächsteilnehmer entgegenhalten lassen, selbst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden.
187
cc) Tweet-Nr. 7 (“antisemitischer Verschwörungsfaschist“)
188
Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Antisemiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
189
Ein Faschist ist laut Duden ein Anhänger des Faschismus, also einer politischen Ideologie, die insbesondere auf dem Führerprinzip beruht. Der Begriff wird in der Alltagssprache abwertend für rechtsextreme Personen benutzt.
190
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf Empfehlungen des Klägers auf Telegram im Vorfeld einer „Pressekonferenz“ zu gefälschten
Corona-Zahlen in Österreich (vgl. erneut Anlage K6), allen voran auf Inhalte von J., S.,
Dr. L. und W.. Durch die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ wurde mithin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine rechtsextremistische
Person in Form eines Judenhassers sei, der Verschwörungstheorien vertritt.
191
Unstrittig handelt es sich bei den empfohlenen Inhalten um solche mit offensichtlich verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremen Inhalten. Das sachliche
Anliegen des Beklagten, nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger massenhaft Empfehlungen für rechtsextremistische (und damit in der Alltagssprache „faschistische“), verschwörungstheoretische und antisemitische Inhalte auf Telegram, ausgesprochen hatte, trat nicht völlig in den Hintergrund.
192
Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Empfehlungen
des Klägers gesehen werden. Wer sich - wie der Kläger in seinem konkreten Beitrag massenhaft selbst mit offensichtlich als solchen erkennbaren verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Inhalten in Verbindung bringt, muss
sich pointiert entgegenhalten lassen, dass er selbst eine derartige Gesinnung hat sowie
selbst Verschwörungstheorien vertritt.
193
dd) Tweet-Nr. 9 (“Verschwörungsidiot“)
194
Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Idioten wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
195
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 02.02.2022 auf ein auf
Telegram verlinktes Youtube-Video des selbsternannten „alternativen Medien-Machers“
T., der in diesem am 27.01.2022 den Kläger sowie den rechtsextremistischen Influencer
E. zur in Gewalt ausgearteten Corona-Demonstration im Europaviertel von Brüssel am
23.01.2022 interviewt (vgl. erneut Anlage K8).
196
In dem in Bezug genommen Beitrag geht es - aus dessen Beschreibung ersichtlich - um
die Behauptung der Gesprächsteilnehmer, dass „getarnte Provokateure auf Seiten des
Staates“ die gewalttätigen Ausschreitungen auf der genannten Demonstration verursacht hätten. So vertritt in dem Video der Kläger u.a. die These, dass Demonstranten für
das Anzetteln der Ausschreitungen von staatlichen Stellen bezahlt worden seien und sich
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