155
Mangels irgendeines Bezugs des klägerischen Beitrags zum Judentum ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „Antisemit“ nur
um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im
Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter
das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass
die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres
ist (vgl. Anlagenkonvolut K25).
156
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben
157
ff) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Rechtsextremen
Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ wie am 23.04.2022 geschehen folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerungen als rechtswidrige ehrverletzende
Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
158
Rechtsextrem bedeutet laut Duden extremistisch im Sinne einer politischen Richtung
bzw. Ideologie der äußersten Rechten. Ein Rechtsverdreher ist laut Duden der abwertende Begriff für eine Person, die Gesetze absichtlich falsch auslegt und anwendet. Der Begriff soll in der Umgangssprache scherzhaft für Rechtsanwälte verwendet werden. Ein
Winkeladvokat ist laut Duden ein Anwalt, der mit fragwürdigen Mitteln arbeitet.
159
In seinem Tweet vom 23.04.2022 bezeichnete der Beklagte die Rechtsanwälte S., P., L.
sowie den Kläger als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ (vgl. Anlage K10).
160
Aus einer einfachen Suche auf google.de ersichtlich zählen sämtliche vom Beklagten
aufgezählten Personen zum Kreis der sog. Querdenker-Anwälte. Gerichtsbekannt handelt
es sich bei den vom Beklagten aufgezählten Ländern um solche mit einer mittleren bis
niedrigen demokratischen Entwicklung, wobei die Aufzählung von Brasilien auf dessen
damaligen rechtspopulistischen Präsidenten Jair Bolsonaro anspielt.
161
Der Tweet des Beklagten ist daher objektiv so zu verstehen, dass der Kläger den genannten Rechtsanwälten aufgrund ihrer (vorgeblich) rechtsextremistischen Gesinnung
empfiehlt, in weniger demokratische Länder auszuwandern, weil sie dort auf Gleichgesinnte treffen würden.
162
Zwar trat das sachliche Anliegen des Beklagten, auf die vorgeblich zweifelhafte Gesinnung der genannten Personen hinzuweisen, nicht völlig in den Hintergrund, sodass keine
Schmähkritik vorliegt. Der konkrete Tweet des Beklagten kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf das allgemeine agitatorische Wirken des Klägers gesehen werden.
163
Mangels irgendeines ersichtlichen Bezugs zu einem konkreten Verhalten des Klägers ist
vielmehr auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der Auflistung an ehrrührigen Bezeichnungen nur um die emotionalisierende Verbreitung von
Stimmung gegen die mit der Querdenker-Szene in Verbindung stehenden Rechtsanwälte (darunter den Kläger) ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten
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