115 bb) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Frauenschläger“ bzw. der Behauptung „H.TrittFrauen“ folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, da diese unwahren Tatsachenbehauptungen als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 116 Bei den Tweets des Beklagten vom 23.01.2022 und 06.06.2022 (Anlagen K4 bzw. K15), dass der Kläger Frauen treten und schlagen würde, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da diese Aussagen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 – 4 U 101/15, NJWRR 2016, 932, 934, Rn. 84 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 95). 117 Ein Frauenschläger ist nach objektivem Verständnis eine männliche Person, die mindestens einer weiblichen Person ohne Rechtfertigungsgrund körperliche Schmerzen zufügt. Dass der Kläger „Frauen tritt“ bedeutet, dass er zumindest einmal eine weibliche Person ohne rechtfertigenden Grund mit dem Fuß getreten hat. 118 Mit diesen Behauptungen spielt der Beklagte unstrittig und objektiv aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls ohne weiteres ersichtlich auf einen Vorfall in Frankfurt am Main vom 06.01.2021 an, der auf dem im Internet kursierenden und von der Kammer im Termin vom 13.12.2023 in Augenschein genommenen Video „H. vs antifa und Polizei in Frankfurt #ffm1104“ festgehalten ist. 119 Das Video zeigt eine komplett in schwarz gekleidete Frau, mutmaßlich der gewaltbereiten linksextremistischen Szene zugehörig, die auf den Kläger mit den Worten „Jetzt kracht's!“ in kämpferischer Weise zugeht. Zur Verteidigung vor dem unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff zieht der Kläger zunächst sein linkes Knie hoch und berührt anschließend mit seinem linken Fußspann leicht den rechten äußeren Oberschenkel der Angreiferin. Dies erkennbar in der Absicht, die Angreiferin auf Distanz zu halten. Mildere Mittel waren dem überraschten Kläger, der zudem in der rechten Hand ein Mikrophon mit Smartphone hielt und deshalb zunächst nur sein Bein zur Verteidigung einsetzen konnte, nicht gegeben. 120 Der maßvolle Tritt des Klägers war somit offensichtlich durch Notwehr gerechtfertigt. 121 Durch den seinen Tritt konnte der Kläger den gegenwärtigen Angriff der Frau allerdings nicht dauerhaft abwehren, sodass es letztlich zu einer Rangelei mit der Angreiferin kam. Ein Schlag des Klägers, der im Übrigen wohl auch durch Notwehr gerechtfertigt wäre, ist auf dem Video allerdings nicht zu sehen. 122 Der Beklagte verbreitet mithin bewusst Unwahrheiten über den Kläger, welche geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. 123 Hinsichtlich der Behauptung, dass der Kläger „Frauen tritt“ steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte nicht die Twitter-Gemeinschaft darauf hinweisen wollte, dass man diese Behauptung nicht verwenden sollte, sondern, dass der Kläger aufgrund der auffälligen Redundanzen bewusst in der Ehre gekränkt werden sollte, vgl. den Wortlaut: - Seite 21 von 39 -

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