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wie am 27.04.2023 in einem Beitrag in der Telegramgruppe des Klägers und Widerbeklagten wie folgt - ausweislich Anlage K1 - geschieht:
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2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 226,10 EUR zu erstatten.
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Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
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Der Kläger behauptet, den Beklagten nie als „blassen linken Spasten“ bezeichnet zu haben.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen.
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