53 Danach bestand zwischen den vier Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe "Y" ein solches Vertrauensverhältnis. Während die WhatsApp-Gruppe "Z" zu beruflichen Zwecken genutzt wurde und aus allen Angehörigen des betreffenden Hörsaals einschließlich des Hörsaalleiters bestand und sich in der WhatsAppGruppe "X" 10 bis 20 dieser Hörsaalangehörigen, die nicht alle miteinander befreundet waren, zu privaten Zwecken zusammengeschlossen hatten, gehörten der ebenfalls nur privaten Zwecken dienenden WhatsApp-Gruppe "Y" nur der Soldat und drei weiteren Offiziere desselben Offizierlehrgangs an. Diese waren eng miteinander befreundet und verbrachten gemeinsam ihre Urlaube. Zu diesem Zweck war diese WhatsApp-Gruppe auch gegründet worden. Sie tauschten sich innerhalb dieser Gruppe regelmäßig vertrauensvoll über ihre Empfindungen aus. 54 Da beide abfälligen Bemerkungen des Soldaten damit dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unterlagen, können sie weder strafrechtlich noch disziplinarisch geahndet werden. 55 cc) Der Anschuldigungspunkt 5 ist zwar unabhängig von der Frage eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Kommunikation in der WhatsAppGruppe "Y" erwiesen. Denn der Soldat hat den betreffenden Vorwurf eingeräumt. Allerdings stellt die von ihm nach Erhalt eines Lagerfeuerfotos gestellte Frage - "Diesmal ohne Bücherverbrennung?" - objektiv betrachtet keine Billigung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus dar. Zwar wird damit auf die nationalsozialistische Bücherverbrennung angespielt. Der Soldat bringt mit der Frage auch zum Ausdruck, dass er seinem Gegenüber ein derartiges Verhalten zutraut. In der eher scherzhaft gestellten Frage liegt aber noch keine Aufforderung und keine Billigung eines entsprechenden Nachahmungsverhaltens. Daher ist die Schwelle zu einer Verletzung der Pflicht aus § 8 SG nicht überschritten. 56 Wäre die verfängliche Frage öffentlich gestellt worden, könnte man im Hinblick auf die erwartbare Antwort eine Verletzung des Zurückhaltungsgebots des § 10 Abs. 6 SG annehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Vertraulichkeit der Kommunikation zu beachten. Es bestand - anders als bei den von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten Chatbeiträgen in der WhatsApp-Gruppe "X" Seite 20 von 24

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