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II. Angeklagter F.
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Das Mobiltelefon Emporia nebst Zubehör, Asservat 2.2.2.2.37, nutzte der Angeklagte F. unter anderem, um Beiträge,
die der judenfeindlichen ideologischen Ausrichtung der Goyim-Bewegung entsprachen, per WhatsApp weiterzuleiten; in
mehreren Fällen wurden diese Beiträge kurze Zeit später auch in der Timeline der vk.com-Seite der GPD veröffentlicht.
Dies hat der Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 23. März 2021 entnommen, wobei nicht
feststellbar war, ob der Angeklagte die entsprechenden Beiträge mithilfe seines Editor-Accounts veröffentlichte oder ob
er sie an einen anderen Editor oder Administrator zur Veröffentlichung weitergeleitet hat. In beiden Fällen nutzte der
Angeklagte F. das Mobiltelefon, um die judenfeindliche ideologische Ausrichtung der Goyim-Bewegung mitzugestalten
und die Timeline der GPD-Gruppenseite jeweils mit aktuellen Inhalten im Sinne der Goyim-Ideologie zu bestücken.
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Auf dem USB-Stick "Cruzer Glide" der Marke SanDisk, 128 GB, Asservat 2.2.2.2.43, hatte der Angeklagte F. nach
seiner Einlassung unter anderem die von ihm als "Archiv" zur Veröffentlichung in der Sidebar der GPD bestimmten
Mediendateien gespeichert. Der USB-Stick habe als Sicherungsmedium gedient für den Fall eines Datenverlustes bzw.
einer Fehlfunktion der sonstigen Datenträger, mit deren außergerichtlichen Einziehung sich der Angeklagte
einverstanden hat. Aus der Zweckbestimmung als Sicherungsmedium hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte
den Datenträger genutzt hat, um die darauf befindlichen Dateien mit Bezug zur Goyim-Bewegung im Falle eines
Datenverlustes erneut für Zwecke der Vereinigung nutzen zu können. Hierfür spricht auch, dass sich auf dem Asservat
mehrere Screenshots von Beiträgen befinden, die auf der vk.com-Seite der IGP erschienen sind, sowie Sicherungen
von automatisierten E-Mails, die an den Angeklagten F. als Administrator dieser IGP-Seite gerichtet waren. Dies hat der
Senat dem Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2021 entnommen.
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F. Kostenentscheidung
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.