611 In den übrigen Fällen, also den Fällen 137 und 139 bis 143 sowie 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage hat der Senat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 612 2. Konkrete Strafzumessung 613 Zu Gunsten des Angeklagten H. hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er war vor den Taten nicht vorbestraft und hat sich verbal von nationalsozialistischem und judenfeindlichem Gedankengut distanziert. Er hat sich nur über einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, die bereits mehr als vier Jahre zurückliegen, an der Vereinigung beteiligt. Er hat auf die Herausgabe aller bei ihm sichergestellten Asservate verzichtet. Der Umfang seiner Beteiligungshandlungen erwies sich zwar nicht als von lediglich untergeordneter Bedeutung, war aber als weniger gewichtig anzusehen, insbesondere war der Angeklagte nicht aktiv als Administrator tätig. 614 Zu seinen Lasten hat der Senat berücksichtigt, dass die von ihm veröffentlichten und zur Weiterverbreitung bereitgestellten Postings im Vergleich zu anderen Postings in besonderem Maße menschenverachtend und von Hass auf Juden geprägt waren. 615 Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 616 Für Fall 134 der Anklage 617 ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, 618 für Fälle 137, 139 bis 141, 143, 151 und 152 der Anklage 619 jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe, 620 für Fälle 142, 145, 146 und 148 der Anklage 621 jeweils acht Monate Freiheitsstrafe. 622 Die Differenzierung hat der Senat im Hinblick auf die verschiedenen Varianten der Volksverhetzung wie bei dem Angeklagten C. vorgenommen. 623 3. Gesamtstrafenbildung 624 Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. 625 In diese Gesamtstrafe waren die Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts K. vom 22. November 2018 und vom 25. März 2019 unter der in der Urteilsformel näher dargelegten Auflösung der gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen. 626 Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten H. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. 627 Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte 628 Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 629 für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 630 4. Strafaussetzung zur Bewährung 631 Der Senat hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nach §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. 632 Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte H. die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB): Der Angeklagte hat den Unrechtsgehalt seiner Taten eingesehen und sich von seinem Verhalten distanziert. Er hat sich bereits durch das Verfahren beeindruckt gezeigt; es handelt sich um seine erste Verurteilung aufgrund einer Hauptverhandlung. 633 Die Taten ereigneten sich in einer Phase der Arbeits- und Orientierungslosigkeit. Inzwischen ist der Angeklagte H. wieder berufstätig und lebt in geordneten Verhältnissen. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit liegen besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vor. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§56 Abs. 3

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