587
In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft
entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten F. insbesondere
folgende Umstände berücksichtigt:
588
Er hat sich in weiten Teilen geständig zum äußeren Geschehensablauf eingelassen, wenngleich er das Bestehen einer
Vereinigung und die Strafbarkeit der meisten Beiträge in Abrede gestellt hat. Er gilt als nicht vorbestraft und hat längere
Untersuchungshaft unter besonderen Bedingungen erlitten, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und
seines Alters besonders haftempfindlich ist. Er hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung zahlreicher Asservate
einverstanden erklärt und verliert durch die gegen ihn getroffene Einziehungsentscheidung das Eigentum an weiteren
Gegenständen.
589
Zu seinen Lasten hat der Senat insbesondere die bereits für den Angeklagten C. darstellten organisationsbezogenen
Strafschärfungskriterien berücksichtigt. Die Beteiligungshandlungen waren von besonderem Gewicht und erstreckten
sich über einen langen Tatzeitraum, wobei er den weiteren Tatbestand der Volksverhetzung - teilweise in mehreren
Alternativen - verwirklichte.
590
2. Konkrete Strafzumessung
591
Unter Abwägung der zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für den Angeklagten F. folgende
Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
592
Für Fall 1 der Anklage
593
drei Jahre Freiheitsstrafe,
594
für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 114, 116, 117, 122 bis 126 und
130 bis 132 der Anklage
595
jeweils acht Monate Freiheitsstrafe,
596
für Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 115 und 128 der Anklage
597
jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe,
598
für Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77 und 133 der Anklage
599
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe.
600
Die Differenzierung hat der Senat wie bei dem Angeklagten C. vorgenommen.
601
3. Gesamtstrafenbildung
602
Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von
drei Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.
603
Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten F. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu
seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er als nicht
vorbestraft gilt, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und
ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten
in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen.
604
Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte
605
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
606
für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich,
um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.
607
III. Angeklagter H.
608
1. Strafrahmen
609
Für Fall 134 der Anklage hat der Senat den Regelstrafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
610
Eine Milderung nach § 129 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, da die Tatbeiträge des Angeklagten H. im Hinblick auf
seine vielfältigen Beteiligungshandlungen objektiv nicht von untergeordneter Bedeutung und damit einhergehend auch
seine Schuld - selbst unter Berücksichtigung sämtlicher für ihn streitender und im Rahmen der konkreten
Strafzumessung näher dargelegten Gesichtspunkte - nicht gering ist.
In den übrigen Fällen, also den Fällen 137 und 139 bis 143 sowie 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage hat der