587 In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten F. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: 588 Er hat sich in weiten Teilen geständig zum äußeren Geschehensablauf eingelassen, wenngleich er das Bestehen einer Vereinigung und die Strafbarkeit der meisten Beiträge in Abrede gestellt hat. Er gilt als nicht vorbestraft und hat längere Untersuchungshaft unter besonderen Bedingungen erlitten, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seines Alters besonders haftempfindlich ist. Er hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung zahlreicher Asservate einverstanden erklärt und verliert durch die gegen ihn getroffene Einziehungsentscheidung das Eigentum an weiteren Gegenständen. 589 Zu seinen Lasten hat der Senat insbesondere die bereits für den Angeklagten C. darstellten organisationsbezogenen Strafschärfungskriterien berücksichtigt. Die Beteiligungshandlungen waren von besonderem Gewicht und erstreckten sich über einen langen Tatzeitraum, wobei er den weiteren Tatbestand der Volksverhetzung - teilweise in mehreren Alternativen - verwirklichte. 590 2. Konkrete Strafzumessung 591 Unter Abwägung der zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat für den Angeklagten F. folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 592 Für Fall 1 der Anklage 593 drei Jahre Freiheitsstrafe, 594 für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 114, 116, 117, 122 bis 126 und 130 bis 132 der Anklage 595 jeweils acht Monate Freiheitsstrafe, 596 für Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 115 und 128 der Anklage 597 jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe, 598 für Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77 und 133 der Anklage 599 jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe. 600 Die Differenzierung hat der Senat wie bei dem Angeklagten C. vorgenommen. 601 3. Gesamtstrafenbildung 602 Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. 603 Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten F. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er als nicht vorbestraft gilt, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. 604 Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte 605 Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 606 für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 607 III. Angeklagter H. 608 1. Strafrahmen 609 Für Fall 134 der Anklage hat der Senat den Regelstrafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. 610 Eine Milderung nach § 129 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, da die Tatbeiträge des Angeklagten H. im Hinblick auf seine vielfältigen Beteiligungshandlungen objektiv nicht von untergeordneter Bedeutung und damit einhergehend auch seine Schuld - selbst unter Berücksichtigung sämtlicher für ihn streitender und im Rahmen der konkreten Strafzumessung näher dargelegten Gesichtspunkte - nicht gering ist. In den übrigen Fällen, also den Fällen 137 und 139 bis 143 sowie 145, 146, 148, 151 und 152 der Anklage hat der

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