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Zum Zeitpunkt der Gründung der Goyim-Bewegung vor Inkrafttreten des seit 22. Juli 2017 geltenden §129 Abs. 2 StGB
verstand die Rechtsprechung unter einer Vereinigung einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen
organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen
unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und derart in Beziehung stehen, dass sie sich
untereinander als einheitlicher Verband fühlen.
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Dies war hier der Fall: Der Vereinigung gehörten neben dem Angeklagten C. unter anderem der Angeklagte F. sowie
S.1 T.1, U.1 V.1, W.1 X.1 und später auch der Angeklagte H. an. Wie sich aus der Kommunikation zwischen C., T.1, V.1
und F. ergibt, verfolgten sie den gemeinsamen Zweck, unter dem Deckmantel der Goyim-Bewegung antisemitische,
volksverhetzende Inhalte über die Internetseiten der Bewegung zu veröffentlichen, um hierdurch ihre gemeinsame
judenfeindliche Gesinnung zu verbreiten. In diesem Sinne verstanden sie sich und agierten als einheitlicher Verband.
Der Angeklagte C. kommunizierte mit den Angeklagten F. und H. sowie mit den weiteren Beteiligten, um sich über den
Betrieb der Goyim-Gruppenseiten auszutauschen und abzustimmen.
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Die Goyim-Bewegung verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zumal die Beteiligten untereinander
lediglich über das Internet kommunizierten. Der Angeklagte C. schuf mit den Goyim-Foren eine organisatorische
Struktur, die gerade der Verbreitung der Ideologie der Goyim-Bewegung dienen sollte. Unter den Inhabern von
Administratoren-Accounts für die Internet-Seiten der Bewegung bestand die Übereinkunft, dass sie sich wechselseitig
im Falle einer Sperrung einzelner Accounts wieder als Administratoren einsetzen sollten, um die Kontrolle über die
jeweilige Goyim-Seite zu behalten. Dass der Beitritt zu der Goyim-Bewegung, wie bei Gruppen in sozialen Netzwerken
typisch, unverbindlich war und keinen besonders ausgestalteten Regeln unterlag, stellt ihren Charakter als Vereinigung
nicht in Frage. Der Angeklagte C. wies einzelnen Administratoren zudem die Verantwortlichkeit für bestimmte
Gruppenseiten der Vereinigung zu. S.1 T.1 befasste sich hiernach in Absprache mit C. vorrangig mit der vk.comLänderseite der indischen Goyim-Partei (InGP), Y.1 Z.1 mit der schwedischen Länderseite (SGAP).
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Die Angeklagten gliederten sich durch ihre Beiträge zu den verschiedenen Goyim-Seiten einvernehmlich in die
Organisation ein. Dabei wollten die Angeklagten und die übrigen Beteiligten die Internet-Seiten der Goyim-Bewegung
nicht nur nutzen, um jeweils ihre individuelle Gesinnung zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr kam es ihnen zur möglichst
weiten Verbreitung der gemeinsamen Ideologie gerade darauf an, als scheinbar weltweit tätige Vereinigung aufzutreten.
In dieser gemeinsamen Verfolgung ihrer weltanschaulichideologischen Ziele lag das übergeordnete gemeinsame
Interesse der Goyim-Bewegung. Ein solches Interesse liegt bei Zusammenschlüssen zur Verfolgung
weltanschaulichideologischer, religiöser oder politischer Ziele regelmäßig vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar
2021 - AK 3 und 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 -AK 22/20, juris Rn. 16; vom 22. Juli 2020 AK 17/20, juris Rn. 22; vom 6. Februar 2020 -AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245).
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Die Goyim-Bewegung unterfällt auch dem Vereinigungsbegriff im Sinne des seit 22. Juli 2017 geltenden § 129 Abs. 2
StGB. Sie war ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur
Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB. Die Zwecke der
Vereinigung waren auf die Verbreitung und Umsetzung der gemeinsamen judenfeindlichen Ideologie gerichtet, wozu
das Betreiben der verschiedenen Internet-Seiten unter anderem auf "vk.com" und deren regelmäßige Bestückung mit
antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten im Sinne des § 130 StGB gehörte. Diese Taten begründeten eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
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2. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung
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a. Angeklagter C.
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Indem der Angeklagte C. die Goyim-Bewegung initiierte, weitere Mitglieder anwarb und ein Netzwerk aus zahlreichen
Internet-Seiten auf verschiedenen Social Media Plattformen zur Verbreitung der ideologischen Gesinnung einrichtete,
hat er die kriminelle Vereinigung gegründet. Er beteiligte sich in der Folgezeit an ihr, indem er das Netzwerk
technischadministrativ organisierte und inhaltlich durch die Veröffentlichung eigener Postings, teilweise mit
selbstgestalteten Memes, und durch die Weiterverbreitung von Beiträgen Dritter prägte. Dabei stimmte er sich teilweise
mit anderen Administratoren, Editoren und einfachen Mitgliedern ab. In der Kommunikation mit ihnen bestätigte er
zudem ihre judenfeindliche Gesinnung im Sinne der Ideologie des Goyim-Netzwerks und unterstützte einzelne
Administratoren und Editoren durch technische Hilfestellungen.
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b. Angeklagter F.
Der Angeklagte F. hat sich ebenfalls als Mitglied an der kriminellen Vereinigung beteiligt. Er gliederte sich in die Goyim-