- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum am 31. Dezember 1947 ende, da der Kläger seit dem 1. Januar 1948 durch seine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Wenn sein in den Vereinigten Staaten in Dollarwährung erzieltes Einkommen entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Kaufkraft des Dollars ermittelten Werten in Reichsmark und Deutsche Mark umgerechnet werde, so ergebe sich, daß der Kläger seit 1948 das Einkommen eines vergleichbaren höheren Beamten mit dem Versorgungszuschlag in Höhe von jährlich 11.520 RM oder DM ununterbrochen erreicht habe, wobei die geringfügige Unterschreitung im Jahre 1948 ohne Bedeutung sei (§12 3. DV-BEG, Anlage 1 zur 3. DV-BEG). Die Einkünfte seien dauerhaft gewesen und vom Kläger nachhaltig erzielt worden. b) Das ist zunächst dahin richtig zu stellen, daß der Kläger bei dieser Umrechnung das Vergleichseinkommen nur in den Jahren 1949 bis 1952 erreicht hat. Von 1953 bis 1956 ist sein Einkommen dagegen unter dem Vergleichseinkommen geblieben, das sich nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG vom 8. September 1951 an auf jährlich 12.960 DM und vom 1. Oktober 1953 an auf jährlich 14.400 DM erhöht hat. Ob aus diesem Grunde die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage in Frage gestellt werden könnte, mag jedoch auf sich beruhen. Auch abgesehen davon ist die Feststellung, daß dem Kläger seine Erwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage biete, rechtlich nicht einwandfrei getroffen worden. c) Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen darüber, wie die Kaufkraft des Dollars zu bewerten sei, mit der Feststellung eingeleitet, daß es die Kaufkrafttabellen des Statistischen Bundesamts für maßgebend halte, weil diese Behörde infolge ihrer personellen Besetzung und ihrer weitverzweigten Verbindungen an Sachkunde, Erfahrung, Material und Arbeitskraft jedem anderen möglichen Sachverständigen bei weitem überlegen sei. Trotzdem hat das Berufungsgericht in gewissem Umfang zu den Einwendungen Stellung genommen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zweitinstanzliche Entscheidung erging, gegen die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Kaufkraftwerte erhoben worden waren. Es hat sich insbesondere mit der Auffassung von Held, wie sie RzW 1958, 241 dargelegt ist, auseinandergesetzt, ohne allerdings die von ihm veröffentlichte besondere Schrift "Zur Frage der Kaufkraft des US-Dollars im Entschädigungsrecht" zu erwähnen. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die Ermittlung der Kaufkraft für die Zwecke des Entschädigungsrechts nicht durch einen Vergleich des Einkommens gleichartiger Berufsgruppen in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik erfolgen kann. Bei dem in den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Bundesrepublik herrschenden höheren Lebenszuschnitt würde das bedeuten, daß der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG erst erreicht hätte, wenn ihm die bessere Lebensführung von entsprechenden Vergleichspersonen des Aufnahmelandes möglich wäre. Im allgemeinen ist aber derjenige, der das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten nachhaltig erreicht hat, so gestellt, wie es das Gesetz für die Beendigung des Entschädigungszeitraums voraussetzt (Urteil LM BEG 1956 §75 Nr. 9, 3. DVO/BEG 1956 §12 Nr. 6). Darauf, ob er auch die weitergehenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann, die die Angehörigen seiner Berufsgruppe in dem Aufnahmeland haben, kommt es grundsätzlich nicht an. Die ermittelten Kaufkraftrichtzahlen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt korrigiert werden, dem Verfolgten müsse eine Lebensführung ermöglicht werden, mit der er den Voraussetzungen und Erwartungen genügen könne, wie sie in dem Aufnahmeland selbstverständlich seien. Damit würde zum Zweck der Ermittlung der Kaufkraft statt eines Preisvergleichs ein Aufwandsvergleich durchgeführt, und es würden damit die Grundlagen, auf denen diese Ermittlung beruht, verschoben. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382422 3 von 5 3/27/2022

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