lichen Strafanspruchs ein besonderes Gewicht, dem gegenüber ein eindeutiges
Überwiegen der Interessen des Verurteilten an einer Haftverschonung alleine aufgrund seines Alters nicht anzunehmen ist.
bb) Nach den Feststellungen der Fachgerichte kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass ein Vollzug der Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist, weil dem Beschwerdeführer jegliche realistische Chance, seine Freiheit wiederzugewinnen, genommen würde. Zwar ist angesichts des hohen Lebensalters davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nur noch über eine begrenzte Lebenserwartung verfügt.
Es ist aber - zumal unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung - nicht erkennbar,
dass bei einem Vollzug der vierjährigen Freiheitsstrafe die Chance des Beschwerdeführers, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, von vornherein entfällt oder sich auf
einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziert.
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cc) Schließlich ist auch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Fachgerichte, der Verhältnismäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe stünden schwere Gesundheitsgefahren oder eine nahe Lebensgefahr des Beschwerdeführers nicht entgegen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer leidet zwar unter altersbedingten Krankheiten und bedarf
ärztlicher Fürsorge. Nach übereinstimmender Auffassung aller Sachverständigen
steht aber der körperliche Zustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entgegen (s.o., Rn. 15). Den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann durch entsprechende medizinische Vorkehrungen Rechnung getragen werden. Insoweit hat die Justizvollzugsanstalt Uelzen mitgeteilt, dass eine
hauptamtliche Ärztin und ausgebildetes Sanitätspersonal zur Versorgung des Beschwerdeführers zur Verfügung steht. Angesichts der Gewährleistung medizinischer
Versorgung begründen die bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kein Überwiegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interessen gegenüber der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch den
Vollzug der Freiheitsstrafe schwere, bisher nicht bestehende Gesundheitsgefahren in
körperlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer begründet würden. Sollten sich im
Laufe des Vollzugs erhebliche nachteilige Veränderungen des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers ergeben, kann dem im Wege der Vollzugsunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO Rechnung getragen werden.
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Es ist verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Fachgerichte die Verhältnismäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe
auch angesichts der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bejahten und auch insoweit keine durch den Vollzug drohende nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr festgestellt haben. Das gilt entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers trotz des Gutachtens des Sachverständigen
Dr. D., der den Zustand des Beschwerdeführers anders als der Sachverständige
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