Walsrode und des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. Darüber hinaus bezog das Oberlandesgericht Celle bei seiner angegriffenen Entscheidung das vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. D. sowie dessen ergänzende Stellungnahme ein. Vor diesem Hintergrund waren Staatsanwaltschaft und Fachgerichte ohne Weiteres in der Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuordnen und davon ausgehend eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vorzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei weder von den Amtsärzten noch von dem Sachverständigen Dr. K. körperlich untersucht worden, vermag keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu begründen. Die Bewertung des körperlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die Amtsärzte und den Sachverständigen Dr. K. erfolgte nach einem Besuch des Beschwerdeführers in seiner Wohnung aufgrund der vollständig vorliegenden Arztbriefe der vergangenen Jahre. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine trotz der vorliegenden Arztbriefe unzureichende medizinische Dokumentation des Gesundheitszustands, die eine darüber hinausgehende eigene körperliche Untersuchung durch die Amtsärzte und den Sachverständigen Dr. K. erforderlich gemacht hätte, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus kamen sämtliche verfahrensbeteiligten Ärzte zu dem Ergebnis, dass der körperliche Zustand des Beschwerdeführers zwar einen besonderen Betreuungsbedarf begründet. Wenn diesem Rechnung getragen werde, stehe die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers aber dem Vollzug der Strafvollstreckung nicht entgegen. Diese Bewertung wird auch durch den Sachverständigen Dr. D. geteilt, der ausweislich seines Gutachtens eine körperliche Untersuchung unter den Bedingungen der häuslichen Umgebung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Auch nach seiner Einschätzung begründet allenfalls die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ein Vollstreckungshindernis. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen deshalb auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhen, weil seitens der Amtsärzte und des Sachverständigen Dr. K. keine eigene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. 15 b) Die in den angegriffenen Entscheidungen durchgeführte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit den Grundrechten des Beschwerdeführers lässt eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen. 16 aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich wird in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausreichend ist, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen worden ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Durchsetzung des staat- 17 5/8

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