dar, weshalb militärische Maßnahmen des Staates Israel als „Genozid“ oder als „Völkermord“ bezeichnet werden dürfen. Ferner ergebe sich, so die Antragstellerin, aus den Be-
richten der Vereinten Nationen, der Ärzte ohne Grenzen und weiter Organisationen, dass
Israel Kinder töte. In diesem Lichte seien die – von ihr offenbar gut geheißenen – Parolen „Stoppt den Kindermord“ und „Kindermörder Israel“ zu bewerten. Auch wenn diese Erwägungen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 11 Abs. 1 HV
gedeckt sein dürften, begründet dies in der Zusammenschau mit dem zu erwartenden
Teilnehmerkreis und den Erfahrungen der gerade erst vor einer Woche stattgefundenen
Demonstrationen die unmittelbare Gefahr für Rechtsgutsverletzungen. Gerade weil hier
ein Versammlungsverbot als schwerwiegendster Eingriff vor dem Hintergrund der speziell hinsichtlich der Antragstellerin dürftigen Erkenntnislage kaum gerechtfertigt werden könnte, sind Auflagen ein verhältnismäßiges Mittel zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. insoweit etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 21.10.2023 – 3 S 1669/23 –, juris).
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Die Antragstellerin und die Teilnehmer der Versammlung werden durch die zulässigen
Auflagen auch nicht unter Generalverdacht gestellt. Die Auflage richtet sich zuvörderst
an die Antragstellerin als Anmelderin, sodass etwaige Teilnehmer dadurch nicht abgeschreckt werden, an der Versammlung teilzunehmen. Gegenüber der Antragstellerin
verdeutlicht sie nur die Grenze der öffentlichen Sicherheit, auf deren Einhaltung sie wie
auch alle anderen Teilnehmer auch ohne diese Auflage achten müsste.
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(2) Die Beschwerde ist auch begründet, soweit das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die behördliche Untersagung der Parole „From the river to the sea“ sei
rechtswidrig. Die Bewertung dieses Slogans als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung war bislang umstritten (vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023
– 1 L 1011/23 –, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2023 – 24 K 7/23 –, juris Rn.
35; offenlassend: Bay VGH, Beschluss vom 19.10.2023 – 10 CS 23.1862 –, juris Rn. 26;
eine Auflage rechtfertigend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 – 3
S 1669/23 –, juris). Mit Verfügung vom 2. November 2023 (BAnz AT 02, 2023 B10) hat
das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung „Hamas“ verboten.
Nach Nr. 3 dieser Verfügung ist es „verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der
Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung […] zu verwenden. Das Verbot betrifft
insbesondere folgende Kennzeichen:“ Nach einer Vielzahl von Abbildungen heißt es auf
Seite 6 sodann: „Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen
Sprachen)“. Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas ist nach dieser
Verfügung verboten und verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit. Ob das
Verbot dieser Parole einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Verbotsverfügung anhand der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG standhalten wird, kann im anhängigen Eilverfahren aufgrund der gebotenen Dringlichkeit einer Entscheidung nicht abschließend
bewertet werden, sodass der sofort vollziehbaren Verbotsverfügung der Vorrang gewährt
wird.
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(3) Die Beschwerde ist zudem begründet, soweit das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Untersagung der Aussage „Juden Kindermörder“ sei rechtswidrig.
Denn diese Aussage erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 – 3 S 1669/23 –, juris Rn. 10; VG
Berlin, Beschluss vom 11.10.2023 – 1 L 428/23 –, juris Rn. 10). Nach § 130 Abs. 1 StGB
wird, „wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Grup- Seite 6 von 8 -