I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der 2 Am 27. November 2023 zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Durchführung einer Versammlung unter dem Motto „Frieden in Nahost“ für den 2. Dezember 2023 von 15:00 bis 18:00 Uhr an. Mit Bescheid vom 30. November 2023 erließ die Antragsgegnerin die folgenden streitigen versammlungsrechtlichen Auflagen: aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich versammlungsrechtlicher Auflagen durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. „Nr. 11: Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen Gleichbedeutendes über andere, dem entsprechende Äußerungen auszudrücken oder die israelischen Militäroperationen als Genozid oder gleichbedeutendes zu bezeichnen. Dies gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen. Nr. 12: Die Aussagen „Israel Kindermörder“, „Juden Kindermörder“, „Israel bringt Kinder um“ und „from the river to the sea“ sind in mündlicher und schriftlicher Form untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzufordern.“ 3 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs vom 30. November 2023 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die erforderliche unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht dargelegt sei. Es fehle an einer ausreichenden Begründung. Außer dem Motto der Versammlung habe die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse vorgelegt, die eine unmittelbare Gefahr stützen könnten. II. 4 1. Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ��� fristgerecht eingelegte und inhaltliche begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig und teilweise begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich - Seite 2 von 8 -

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