- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
der Vater der Klägerin die Restforderung von 1.575 DM an einen Dritten ab. Am 1. August 1952
zahlte die Behörde aufgrund der Abtretung weitere 945 DM aus.
Die Klägerin hat sich nie im nationalsozialistischen Machtbereich befunden; ihre Eltern waren mit
ihr bei Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges nach Rußland geflüchtet. Dies entnahm die
Behörde einer im März 1966 bei ihr eingehenden ITS-Auskunft. Durch Bescheid vom 10. Mai 1966
entzog sie der Klägerin den Anspruch für Schaden an Freiheit, forderte 2.520 DM zurück und legte
ihr 150 DM Verfahrenskosten auf.
Mit der Klage erstrebte die Klägerin Aufhebung des Bescheides im ganzen. Das Landgericht wies die
Klage ab. Mit der Berufung verlangte sie Aufhebung nur noch, so weit das beklagte Land Zahlungen
von ihr begehrt. Sie berief sich darauf, daß sie vom Entschädigungsantrag ihres Vaters keine
Kenntnis gehabt und von der Entschädigungsleistung nichts erhalten habe; sie habe von ihrem
Vater getrennt gelebt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihren Berufungsantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Entschädigungsorgane sind bisher ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Klägerin
während des behördlichen Verfahrens und bei der Auszahlung der bewilligten Leistung durch ihren
Vater gesetzlich vertreten wurde. Auch das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die
Staatsangehörigkeit und die gesetzliche Vertretung der Klägerin in dem hier in Frage stehenden
Zeitraum. Wurde die Klägerin nach dem für sie geltenden Recht nicht durch ihren Vater gesetzlich
vertreten und war der Vater auch nicht der gewillkürte Vertreter ihres gesetzlichen Vertreters, dann
wirkte der Bescheid vom 10. Juni 1950 weder für noch gegen sie und dem Bescheid vom 10. Mai
1966 fehlt die Rechtsgrundlage.
Die Rückforderung der bewirkten Leistungen setzt außerdem voraus, daß der Vater der Klägerin zur
Annahme von Geldleistungen in ihrem Namen berechtigt war. Es geht nicht zu Lasten der Klägerin,
wenn das Land den ihr zuerkannten Betrag an eine Person gezahlt hat, der diese Befugnis fehlte.
Leistungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts aufgrund von Festsetzungen
des Entschädigungspflichtigen sind insoweit wie gewöhnliche Geldforderungen zu behandeln.
Wenn festgestellt wird, daß die Klägerin durch ihren Vater vertreten wurde, dann ist nach §211 BEG
die Rückforderung der gezahlten Beträge und die Auferlegung der Verfahrenskosten vom
Berufungsrichter nur darauf zu prüfen, ob das Verlangen der Behörde dem Zweck der in §§7 Abs. 3
und 207 Abs. 1 S. 2 BEG erteilten Ermächtigung entspricht und deren Grenzen nicht überschreitet.
Maßgeblich ist nicht die objektive Sachlage; es kommt vielmehr auf die von der Behörde
dargelegten Gründe für ihre Ermessensentscheidung an.
Das entschädigungspflichtige Land hat die Rückforderung der bewirkten Leistungen nur damit
begründet, daß der Bewilligungsbescheid zugunsten der Klägerin ergangen sei (Schriftsatz vom 27.
Januar 1967). Diese Begründung trägt seine Entscheidung nicht. Man wird allerdings anzunehmen
haben, daß der Rückforderung auch die weiteren Erwägungen zugrundeliegen, mit denen das Land
die Entziehung des Anspruchs begründet hat. Die Entziehung hat es auf die bewußte Irreführung
durch den Vater der Klägerin gestützt: die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, daß ihr
gesetzlicher Vertreter vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht und vorsätzlich zwei falsche
Zeugenerklärungen beigebracht habe.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Klägerin die vorsätzlich falschen Angaben eines
gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden. Die Auffassung des Beklagten und des
Berufungsrichters entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat
zuletzt im Beschluß vom 22. April 1969 - IX ZB 316/68 - dargelegt, daß §7 BEG keinen Sühne-
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