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BGH, Urteil vom 12.03.1970 – IX ZR 13/68LG München; OLG
München09.03.1967
BeckRS 1970,
31385006
BGH, Urteil vom 12.03.1970 – IX ZR 13/68LG München; OLG
München09.03.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 12.03.1970 - IX ZR 13/68
Normenkette:
§ 7 Abs. 3 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Rückforderung bewirkter Leistungen handelt es sich um eine gegenüber der Entziehung
des Anspruchs (§7 Abs. 2) selbständige Ermessensentscheidung. Sie erfordert die Abwägung
aller Zwecke der Ermächtigung und der besonderen Umstände des Falles.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 12. März 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts München vom 9. März 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der Vater der 1936 geborenen jüdischen Klägerin beantragte im Dezember 1949 in ihrem Namen
Entschädigung für Ghettoaufenthalt in Warschau von Juni 1940 bis Juli 1942. Die Behörde hielt 21
Monate Freiheitsentziehung für glaubhaft und bewilligte im Juni 1950 3.150 DM Entschädigung.
Unter Anrechnung von 500 DM Vorleistungen zahlte sie alsbald 1.075 DM. Am 15. August 1950 trat
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