Absage an Taten und Gedankengut des Nationalsozialismus. Hiergegen habe
der Beklagte in seinen Telefongesprächen mit seinem Kollegen S. verstoßen.
Beide Beamte hätten sich darin in rechtsextremistischer und Gewalt befürwortender Weise geäußert, indem sie wechselseitig Aussagen des jeweils anderen
zustimmten, diese bestätigten, bekräftigten oder steigerten. So hätten die beiden Beamten mit der Aussage, dass, "wenn es KZ's gegeben habe", sie als "legitim und unabkommbar" anzusehen seien, zum Ausdruck gebracht, dass sie die
physische Vernichtung der Juden durch das NS-Unrechtsregime befürworteten.
Auch hätten sie den Holocaust mehrfach ausdrücklich geleugnet ("die ganze KZScheiße" sei "alles Lug und Trug" und vom "Engländer … erfunden"). In weiteren Gewalt- und Tötungsfantasien hätten sich beide Beamte über Juden, über
(während des Zweiten Weltkriegs zu vernichtende) Franzosen und Russen, "Neger" und Pakistani sowie über Gefangene ihrer Justizvollzugsanstalt in einer mit
dem Menschenbild des Grundgesetzes und den grundlegenden Prinzipien der
Verfassung unvereinbaren Weise geäußert. In ihren Aussagen über "eine Säuberungsaktion in W. im Knast" und über reihenweise Erschießungen von Gefangenen "per Einzelschuss" hätten beide Beamte ihre Missachtung gegenüber dem
rechtsstaatlichen Gewaltmonopol und dem System des Strafvollzugs zum Ausdruck gebracht sowie die Ausübung willkürlicher und extralegaler Gewalt befürwortet. Weitere Äußerungen über gewalttätige und sexualisierte Übergriffe
bis hin zu Tötungsfantasien mit klarem Bezug zu ihren Dienstpflichten hätten
sich konkret auf den Gefangenen G. bezogen.
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Der in diesen Gewalt- und Tötungsfantasien liegende Verstoß gegen die Treuepflicht wiege schwer. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Verminderung der
Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt gegeben. Bei Würdigung aller be- und entlastenden bemessungsrelevanten Umstände sei die disziplinare Höchstmaßnahme
zu verhängen.
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2. Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Es kann dahinstehen, ob sie den Darlegungsanforderungen gemäß § 73 HDG
i.V.m. § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu etwa
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
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