„Heimat“ als einen Lebensraum mit einer angestammten homogenen Volksgemeinscha^, die
es gegen Fremdeinflüsse zu verteidigen gelte. Die Wahl eines für die Sprache
des NaZonalsozialismus typischen Duktus wie auch von Begriffen aus der NS-Zeit
(„Endlösung“, „Blut und Boden“) sowie die Hervorhebung der germanischen Kultur würden
die rechtsextremisZsche Ausrichtung des Magazins erkennen lassen. In zahlreichen
Beiträgen zeige sich die grundlegende Ablehnung der Globalisierung. Diese werde als
Bedrohung für das deutsche Volk und die deutsche Kultur dargestellt. Zur Lösung der mit
der Globalisierung einhergehenden poliZschen und wirtscha^lichen Probleme werde in
typisch rechtsextremisZscher DikZon die Volksgemeinscha^ gefordert. Der Rassengedanke
der NSZeit komme in unterschiedlicher Deutlichkeit und in unterschiedlichen
themaZschen EinbeJungen immer wieder zum Ausdruck. Die steZge Betonung des
germanischen Heidentums als die einzig richZge und in Einklang mit der Natur stehende
Religion zeuge von einer offensichtlichen anZreligiösen Grundeinstellung und
AgitaZonszielrichtung der RedakZonsmitglieder. Daraus folgend werde gegen das
Christentum, gegen Juden und den Islam opponiert. Einen besonderen Stellenwert in der
Themenauswahl nehme auch die Ablehnung des Schächtens als grausames und brutales
Ritual ein. Mit diesem Thema propagiere das Magazin unterschwellig anZsemiZsche und
anZmuslimische KriZk. Nicht ausschließlich, aber schwerpuntkmäßig in ArZkeln, die das
Schächten zum Gegenstand häJen, erfolge auch eine Diffamierung des Staates, seiner
InsZtuZonen und Repräsentanten. 12Die BerichterstaJung genüge den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der Rechtsprechung sei wiederholt entschieden worden,
dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und
TäZgkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen müssten, um im
Verfassungsschutzbericht eine Bewertung besZmmter OrganisaZonen als
verfassungsfeindlich zu rechterZgen. Nicht ausreichend hierfür sei dagegen ein möglicher,
nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“. Bei der hier in Rede
stehenden Passage im Verfassungsschutzbericht 2012 handle es sich aber nicht um eine
bloße VerdachtsberichterstaJung. Vielmehr seien die über den Kläger und dessen
PublikaZon getroffenen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Auch die getroffene
Bewertung sei aufgrund der dargelegten konkreten Anhaltspunkte für
eine verfassungsfeindliche Bestrebung nicht zu beanstanden. 13Die Klagepartei hat zu dem
Vorbringen des Beklagten ausführlich Stellung genommen. Die Verknüpfung von Natur und