verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt habe. Eine Aussage dahingehend, wo die Schwelle der BerichterstaJung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitlich demokraZsche Grundordnung liege, sei damit aber nicht getroffen. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz bezeichne seinem Wortlaut nach eindeuZg bereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokraZsche Grundordnung als Berichtsgegenstand (Rn. 36). 35Schließlich wird in der Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, bei der BerichterstaJung die Verpflichtung bestehe, unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89). Die Praxis des Beklagten, wonach eine BerichterstaJung im Verfassungschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet häJen, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechterZgt sei, stehe im Einklang mit der dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Diese BesZmmung differenziere nicht zwischen einer sogenannten „VerdachtsberichterstaJung“ und einer BerichterstaJung über feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung müsse daher in der Art und Weise der BerichterstaJung nicht getroffen werden. Allerdings stelle sich die BerichterstaJung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen (Rn. 97). 361.4.2 Dazu ist aus Sicht der Kammer Folgendes zu bemerken: 37Was zunächst den Begriff der „VerdachtsberichterstaJung“ angeht, so wird dieser in Rechtsprechung und Schri^tum allgemein dahingehend verstanden, dass damit Fälle gemeint sind, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können, wobei für eine BerichterstaJung, soweit diese nach den einschlägigen Regelungen im Grundsatz zulässig ist, weiter verlangt wird, dass konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernün^iger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4/12 – juris, Leitsatz 1 und Rn. 12; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 100 f. m.w.N.; Gusy, NVwZ 2014, 236 f.). Der Begriff bezieht sich damit nicht auf Fälle, bei denen es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, also den im Wesentlichen auf Vermutungen gestützten sog. bloßen Verdacht. 38Von der hiermit angesprochenen

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