verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt habe. Eine Aussage dahingehend, wo die
Schwelle der BerichterstaJung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die
freiheitlich demokraZsche Grundordnung liege, sei damit aber nicht getroffen. Das
Bayerische Verfassungsschutzgesetz bezeichne seinem Wortlaut nach eindeuZg bereits das
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich
demokraZsche Grundordnung als Berichtsgegenstand (Rn. 36). 35Schließlich wird in der
Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, bei der
BerichterstaJung die Verpflichtung bestehe, unterschiedlich dichte und belastbare
Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27
unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89). Die Praxis des Beklagten, wonach
eine BerichterstaJung im Verfassungschutzbericht nur erfolge, wenn sich über einen
längeren Zeitraum die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen so verdichtet
häJen, dass eine Annahme solcher Bestrebungen gerechterZgt sei, stehe im Einklang mit
der dargelegten Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Diese BesZmmung differenziere nicht
zwischen einer sogenannten „VerdachtsberichterstaJung“ und einer BerichterstaJung über
feststehende Bestrebungen. Eine dahingehende Unterscheidung müsse daher in der Art und
Weise der BerichterstaJung nicht getroffen werden. Allerdings stelle sich die
BerichterstaJung dann als unverhältnismäßig dar, wenn nur vereinzelte oder wenig
belastbare Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen (Rn. 97). 361.4.2
Dazu ist aus Sicht der Kammer Folgendes zu bemerken: 37Was zunächst den Begriff der
„VerdachtsberichterstaJung“ angeht, so wird dieser in Rechtsprechung und Schri^tum
allgemein dahingehend verstanden, dass damit Fälle gemeint sind, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, solche Bestrebungen aber
noch nicht sicher festgestellt werden können, wobei für eine BerichterstaJung, soweit diese
nach den einschlägigen Regelungen im Grundsatz zulässig ist, weiter verlangt wird, dass
konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die
bei vernün^iger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen
hindeuten (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4/12 – juris, Leitsatz 1 und Rn. 12; Roth in
Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, BVerfSchG, §§ 3,4 Rn. 100 f. m.w.N.;
Gusy, NVwZ 2014, 236 f.). Der Begriff bezieht sich damit nicht auf Fälle, bei denen es an
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, also den im Wesentlichen auf
Vermutungen gestützten sog. bloßen Verdacht. 38Von der hiermit angesprochenen