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Wengler a.a.O. ins Feld geführten Argumente liegen neben der Sache. Dennoch soll zu ihnen
Stellung genommen werden, weil die Stellung des Kritikers geeignet ist, seinen Ausführungen trotz
ihrer unsachlichen Form besonderes Gewicht zu verschaffen. Der Senat hat in den Mittelpunkt
seiner Erwägungen in der bei LM HLKO Art. 46 Nr. 2 abgedruckten Entscheidung vom 18. März
1959 den Satz gestellt, daß mit dem Schutz, den ein Verfolgter habe verlieren müssen, damit die
Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllt seien, seinem ganzen Zusammenhang
nach nur der Schutz gemeint sein könne, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen
Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt
sei. In diesem Sinne haben auch die Erläuterungsbücher von Blessin/Wilden §43 BEG Anm. 32 und
van Dam/Loos §43 Anm. 5 c auf Seite 250 die Bestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
verstanden. In dem letztgenannten Kommentar wird besonders auf Art. 112 Abs. 2 WeimRV
verwiesen, der ebenso wie Art. 3 Abs. 6 der Reichsverfassung von 1871 eine Schutzpflicht des
Deutschen Reiches für alle Deutschen gegenüber dem Ausland aussprach. Das Urteil hat diese
Erwägung durch eine weitere Erwägung zu stützen versucht, indem es weiter ausführt, daß Art. 46
HLKO keine Schutzpflicht der Besatzungsmacht für die Bewohner der besetzten Gebiete statuiere,
sondern nur die Macht und die Herrschaftsbefugnisse der Besatzungsmacht gegenüber den
Bewohnern besetzter Gebiete einschränke. Wengler a.a.O. sucht diese Beweisführung damit aus
den Angeln zu haben, daß er darzulegen versucht, dem besetzenden Staat obliege den Bewohnern
besetzter Gebiete gegenüber auch eine Schutzpflicht. Er glaubt, sich auf Art. 27 der 4. Genfer
Konvention (deutsche Übersetzung im Archiv des Völkerrechts Bd. 2 [1950] Seite 446) berufen zu
können, der von "geschützten Personen" und weiter davon spricht, daß diese Personen jederzeit
mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeiten geschützt werden sollen. Das
ist zweifellos richtig. Der Ausdruck "geschützte Personen" wird, außer in Art. 27 Abs. 4, auch noch
in anderen Artikeln dieser Konvention gebraucht. Es mag auch mit Wengler davon ausgegangen
werden, daß die Genfer Konvention von 1949 keine Neuerung sei, sondern nur die Bestätigung des
schon vorher geltenden Völkerrechts enthält. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß der
Besatzungsmacht zugunsten der durch diese Konvention geschlitzten Personen Schutzpflichten
bestimmten Inhalts gegenüber ausländischen Staaten auferlegt werden. Wenn man die Konvention
als ganzes ansieht, dann handelt es sich im wesentlichem um die Begrenzung der
Besatzungsgewalt, wie dies besonders deutlich in Art. 3 der Konvention hervortritt, wo jeder an der
Konvention beteiligten Macht die Verpflichtung auferlegt wird, wenigstens die in diesem Artikel
aufgezählten Bestimmungen über die Behandlung der Bewohner des besetzten Gebietes
anzuwenden, und wo von Handlungen die Rede ist, die in Bezug auf die dort genannten Personen
verboten sind und bleiben. Es kann Wengler eingeräumt werden, daß in einzelnen Bestimmungen
der Konvention auch bestimmte Interessen der Bewohner okkupierter Gebiete "geschützt" werden,
aber diese Schutzpflichten sind im ganzen gesehen nur sekundäre Auswirkungen der dort
stipulierten Einschränkungen der Besatzungsgewalt. Aus diesen Vorschriften kann nicht geschlossen
werden, daß §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch diesen "Schutz" meint, der dem Verfolgten versagt
worden ist und ursächlich für eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat geworden
ist. Was Wengler dabei völlig übersieht, ist folgendes: Die Besatzungsgewalt, die die okkupierende
kriegführende Macht gegenüber Angehörigen des feindlichen Staates und anderen Bewohnern
besetzter Gebiete ausübt, ist Gebietshoheit und nicht Personalhoheit (Verdroß, Völkerrecht 4. Aufl.
S., 382). Sie endet an den Grenzen des okkupierten Gebiets; ihr sind diejenigen Angehörigen des
Staates, dessen Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, nicht unterworfen, die sich außerhalb dieses
Gebietes befinden oder die sich der Gewalt des Okkupanten durch Verlassen des besetzten
Gebietes entziehen. Mit dem Verlassen des besetzten Gebietes endet auch die dem Okkupanten
obliegende Schutzpflicht, auf die sich Wengler bezieht. §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.a.O. hat gerade
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