35 Der Beklagte hat nach eigener Aussage die vermeintlich kontextualisierten Posts und seinen gesamten Account bei Facebook gelöscht. Damit hat er selbst den Umstand geschaffen, der zur Nichterweislichkeit der von ihm unter Beweis gestellten Tatsache - richterliche Würdigung des Facebook-Eintrags unter Berücksichtigung der dazu von ihm kontextualisierten Posts - geführt hat. Sich nunmehr selbstbegünstigend darauf zu berufen, dass es das Berufungsgericht nicht vermochte, die Folgen seines eigenen Handelns zu beseitigen, ist eine widersprüchliche Einlassung, die nicht zu einer prozessualen Besserstellung des Beklagten führen kann. Soweit sich der Beklagte im Übrigen abermals gegen die Beweiswürdigung seines Facebook-Beitrags zu Heydrich durch das Berufungsgericht wendet (UA S. 26 f.), setzt er seine Auffassung gegen diejenige des Berufungsgerichts. Damit legt er keinen revisiblen Verfahrensfehler dar. 36 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

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