29 Die an die Zeugen gerichtete behördliche Bitte, zunächst schriftlich auszusagen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern damit gerechtfertigt, dass sich die Zeugen Wi., Hö. und We. im Zeitpunkt der Anforderungen am 13. August 2012 noch in Kairo befanden und somit deren zeitnahe Vernehmung durch den Ermittlungsführer nicht möglich war. In dem Umstand, dass die drei Zeugen in dem Anschreiben gebeten wurden, eine kurzfristige Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt mitzuteilen, um einen Termin zur Zeugenvernehmung zu vereinbaren, hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Grund für das gewählte Vorgehen gesehen. Dass sich der Zeuge Po. - offenbar nach Ende seiner Referendarstation - zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Deutschland aufhielt, macht auch die an ihn gerichtete Aufforderung, zunächst eine schriftliche Aussage abzugeben, vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt zum einen nicht in Berlin oder Umgebung lebte (sondern in Göttingen) und er zum anderen offensichtlich (noch) nicht dem öffentlichen Dienst angehörte, gerade unter Berücksichtigung des Ziels einer frühzeitigen Sicherung der Erinnerung für das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Beschwerde dem entgegentritt, rügt sie einen Fehler in der konkreten, den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung, ohne einen revisiblen Verfahrensfehler darzulegen. 30 Auch die weitere Rüge der Beschwerde, dass dem Beklagten bereits im behördlichen Verfahren eine konfrontative Befragung der Zeugen hätte ermöglicht werden müssen, greift nicht durch. Selbst wenn diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, wäre dieser jedenfalls durch die Vernehmung der Zeugen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geheilt. Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren können durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren - wie hier - fehlerfrei durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 9 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 17). 31 Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 26; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 4. September 2008 -2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7). Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (stRspr, BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16). 32 Da der anwaltlich vertretene Beklagte an den vom Verwaltungsgericht in mündlichen Verhandlungen durchgeführten Zeugenvernehmungen jeweils teilgenommen hat, ist zugleich für eine Verletzung des Gebots fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs schon ansatzweise nichts erkennbar. 33 Soweit der Beklagte einen Verfahrensfehler in einer vermeintlichen "Absprache der Zeugen" behauptet und darin eine unlautere Beeinflussung der Zeugen sieht, dringt er mit seinem Vortrag ebenfalls nicht durch. Denn für eine solche Absprache fehlt es an objektiven Anknüpfungstatsachen. Allein der Umstand, dass mehrere Zeugen ein Geschehen inhaltlich übereinstimmend in lange Zeit nach dem Ereignis - 12. Juli 2012 - gefertigten Gedächtnisprotokollen bekunden, bedeutet nicht, dass sich die Zeugen untereinander abgesprochen und über ihre Aussagen "verständigt" haben. Vielmehr kann dies ebenso für die Richtigkeit der gemachten Angaben sprechen. Dass das Berufungsgericht die Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft erachtet hat, liegt innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung im Einzelfall. Soweit die Beschwerde dem widerspricht, setzt sie ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen. 34 d) Auch hinsichtlich des der Nachtragsdisziplinarklage zugrundliegenden Lebenssachverhalts - dem Facebook-Beitrag des Beklagten zu Heydrich (2016) - kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt zu haben, dass es keinen Beweisbeschluss erlassen habe, mit dem Facebook aufgefordert wurde, gelöschte Posts wieder zu generieren. Der Beklagte hat nach eigener Aussage die vermeintlich kontextualisierten Posts und seinen gesamten Account bei

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