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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung,
welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig
waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche
tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung
der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines
Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen
Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss ferner entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22.
Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 §
133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6 und vom
15. Januar 2020 - 2 B 40.19 - Rn. 18).
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Die Verwaltungsgerichte treffen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme eine eigene Bemessungsentscheidung
gemäß § 13 Abs. 1 BDG. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß §13 Abs. 1
Sätze 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit
des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das
Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche
Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung,
ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder
etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht
(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259 f.> und vom 3. Mai 2007 -2 C 9.06 Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 14). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage
einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt
hinreichenden Anlass bietet.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Beweisantrag des Beklagten in der 1. Instanz - hinsichtlich der
beantragten Vernehmung von Frau St. und der Herren De. und Ri. (VG-Akte, Bl. 156 R) als weiterer Zeugen u.a. zur
Frage seiner erheblichen Alkoholisierung - nicht beachtet worden sei, ist festzustellen, dass dies von dem anwaltlich
vertretenen Beklagten weder in seiner Berufungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht gerügt worden ist. Die Aufklärungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist aber kein Mittel, einem
Verfahrensbeteiligten zurechenbare Versäumnisse während der Tatsacheninstanzen nachzuholen und auszugleichen.
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Im Übrigen hat sich dem Berufungsgericht eine weitergehende Sachaufklärung zur Frage einer etwa erheblichen
Alkoholisierung des Beklagten am Abend des 12. Juli 2012 auch nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Die
Aussagen der erstinstanzlich vernommenen vier Zeugen - Wi., We., Hö., und Po. - haben nach der revisionsrechtlich
nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts klar ergeben, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
beim Beklagten nicht zu erkennen gewesen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vernommenen Zeugen am 12.
Juli 2012 mit dem Beklagten gemeinsam am Tisch saßen, während die nicht vernommenen Zeugen - St., De. und Ri. an einem anderen Tisch saßen, so dass sie jedenfalls aus eigener Anschauung kaum nähere Angaben zum
Trinkverhalten des Beklagten hätten machen können (VG-Akte, Bl. 195 R).
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c) Auch die von der Beschwerde darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur
Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht
geahndet und dabei die Grundsätze fairer Verfahrensführung und des rechtlichen Gehörs nicht beachtet habe, greift
nicht durch.
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Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Zeugen der Leugnung des Holocaust durch den
Beklagten vom Dienstherrn im behördlichen Disziplinarverfahren durch den Hinweis auf schriftliche Aussagen und
Gedächtnisprotokolle zu keinem bestimmten Aussageverhalten beeinflusst worden sind. Ebenso wenig hat sich dem
Berufungsgericht aufdrängen müssen, dass sich die Zeugen im behördlichen Verfahren untereinander abgesprochen
und teilweise übereinstimmende Gedächtnisprotokolle gefertigt hätten.
Die an die Zeugen gerichtete behördliche Bitte, zunächst schriftlich auszusagen, hat das Berufungsgericht frei von