weltanschaulichen Vereinigung gemein. Seine Bemühungen um den Gegenbeweis scheiterten an dem umfassenden, nicht zu widerlegenden dokumentarischen Material des Beklagten. Aus diesem Beweismaterial trete der aggressive poli sche Charakter der Ö entlichkeitsarbeit des "B." und der überwäl genden Mehrzahl seiner maßgebenden Mitglieder o en zutage. Auch das vom "B." bevorzugte Sprachrohr "Der Quell" habe sich zu einem Presseorgan entwickelt, in dem ganz konkrete poli sche Zielsetzungen Aufnahme gefunden hä en, deren Verwirklichung in der Tagespoli k ein Hauptanliegen der im "B." maßgeblichen Kreise gewesen sei. Besonders aufschlußreich seien die "vertraulichen Erläuterungen" zu den Richtlinien für die Durchführung von Vorträgen des "B." vom 10. November 1958: "Da sich für den Einsich gen Religion, Weltanschauung und Philosophie auf der geis gen Ebene nicht von der Poli k trennen lassen, tauchte schon der Gedanke auf, den Satz 'jeder poli sche Tä gkeit ist dem Bund untersagt' zu streichen. Dem stehen jedoch zwei gewich ge Gründe gegenüber: Einmal erscheint es leichter, einen rein weltanschaulichen oder religiösen Verein gegenüber dem Staat und dessen Organen zu vertreten und zu behaupten, und andererseits ist für den religiös weltanschaulichen Verein, der eine poli sche Tä gkeit ausschließt, die von uns erstrebte Anerkennung unseres Bundes als einer Körperscha des ö entlichen Rechts leichter zu erlangen." Daß der "B." auf die Tagespoli k nicht verzichte, zeigten auch die Themen seiner Ostertagungen 1960 und 1961. Die sachlichen Voraussetzungen für Verbot und Au ösung der Kläger seien gegeben. Zielsetzung und Tä gkeit beider Vereinigungen richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Kläger hä en die zahlreichen Beweise nicht entkrä en können. Unter "Völkerverständigung" sei die Forderung des Grundgesetzes nach friedlichem Zusammenleben von Menschen verschiedener Na onalität, Rasse und Hau arbe zu verstehen. Unter der "verfassungsmäßigen Ordnung" könne die jeweils gül ge Rechtsordnung (so Art. 2 Abs. 1 GG) oder - enger - die staatliche Grundordnung mit ihren Grundprinzipien zu verstehen sein. Die Bestrebungen der Kläger hä en jedenfalls auch gegen diese - engere - Grundordnung in einem die ti ti ti tf ff ti ff ff tt ft ti tt ti fl ti ti ti tt ti ti ti tf ti ti ti ti ft fl ti Au ösung rech er genden Maße verstoßen.

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