In dem Schri satz des Beklagten vom 8. Januar 1965 - ein Schreibversehen sei in der mündlichen
Verhandlung berich gt worden - sei eine teilweise Au ebung der Au ösungsverfügung nicht zu
erblicken. Der Inhalt dieses Schri satzes ließe auch ohne Berich gung des Schreibversehens nicht
die Annahme zu, die Verfügung solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das
wirtscha liche Unternehmen "V." richte.
Der "B. (L.) e.V." sei eine "Vereinigung" schon wegen seiner Rechtsform als Verein des bürgerlichen
Rechts. Sein Einwand, auf ihn als Weltanschauungsgemeinscha sei Art. 9 Abs. 2 GG nicht
anwendbar, dringe nicht durch. Nach seiner Satzung sei es zwar sein Zweck gewesen, Nauau agen
der Werke der Go erkenntnis von Frau Dr. Mathilde Ludendor zu ermöglichen, diese
Erkenntnisse zu p egen und den Mitgliedern religiöse Freiheit, insbesondere die Erziehung ihrer
Kinder nach dieser Weltanschauung zu sichern. Die Satzung habe ferner jede poli sche Tä gkeit in
dem Bund untersagt. Dennoch hä en führende Vertreter, Redner und Ordner des "B." seit Jahren
in Wort und Schri eine vorwiegend poli sch orien erte Ö entlichkeitsarbeit im Sinne der
poli schen Ziele Erich L. geleistet. Der nach der Satzung vorgesehene Vereinszweck habe mit der
tatsächlich verfolgten Zielsetzung im Widerspruch gestanden.
Auf den Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV könnten sich nur echte
weltanschauliche Gemeinscha en berufen; nur sie seien von der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG
ausgenommen. Echte Weltanschauungsgemeinscha en beschränkten sich darauf, das Weltganze
und die Stellung des Menschen in ihm geis g zu erkennen und zu bewerten. Von ihnen seien zu
unterscheiden Vereinigungen, die von der Grundlage einer Weltanschauung ausgehend ihren
Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellscha und Rechtsordnung nach ihren Wertungen
umzugestalten. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ergebe sich aus dem Wesen der Garan e
des Art. 137 Abs. 2, 3 und 7 WRV. Diese Garan e schütze die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses und nicht die Vereinigungsfreiheit als solche. Der vorbehaltlose
Umfang dieser Garan en (Art. 4 Abs. 1 und 2 mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG) nö ge zu genauer
Begrenzung ihres Anwendungsbereiches. Eine Vereinigung, zu deren Grundsätzen eine ak ve
Ein ußnahme in Richtung einer Gestaltung oder Veränderung der gesellscha lichen oder
staatlichen Ordnung gehöre, überschreite den einer Weltanschauungsgemeinscha in Art. 137
Abs. 7 WRV begri ich gezogenen Rahmen.
Der "B." habe nach seiner tatsächlichen Zielsetzung und der im poli schen Raum sta indenden
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Betä gung seiner maßgebenden Mitglieder, Ordner und Redner nichts mit einer echten