Beide Kläger seien "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG. Für diesen Begri komme es auf die Rechts form nicht an. Die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG sei nicht auf Vereine des bürgerlichen Rechts beschränkt und en alle auch nicht gegenüber "Weltanschauungsgemeinscha en" im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Unzutre end sei deshalb die Meinung der Kläger, der "V." könne als kaufmännisches Unternehmen nicht eine "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG sein. Dieser "Einzelkaufmann" sei das Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung, die zwar nach außen als solche nie in Erscheinung treten dur e, jedoch alle Merkmale einer stra gegliederten und unter einheitlicher Leitung stehenden Personengruppe erfüllte. Dem bürgerlich-rechtlichen Anschein einer Verlags rma, der bis zuletzt aus tak schen Gründen aufrechterhalten worden sei, habe intern eine umfassende Organisa on von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen Autoren der Verlagszeitschri en gegen��bergestanden, die nach den Weisungen des Verlagsinhabers und eines Vertragsleiters die Verbreitung des Gedankenguts der Ludendor Bewegung durch Wort und Schri zum alleinigen Ziel gehabt habe. Der Status des Einzelkaufmannes habe die fak sche Gebundenheit aller Glieder dieser Organisa on im Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das "Unternehmen" vereinsrechtlich unangrei ar machen sollen. Dieser Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit einer weltanschaulich ausgerichteten und in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit habe nur dazu gedient, durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von Vorträgen und Versammlungen und durch Lesungen aus den Verlagszeitschri en "D." und "V." vor Gesinnungsfreunden und "Gästen" eine einheitlich geleistete Ö entlichkeitsarbeit durchzuführen, wobei nach außen - wiederum der Tarnung wegen - jeweils nur der einzelne Ordner oder Redner in Erscheinung getreten sei. Der "V." sei neben dem "Bund" gerade der Träger der Ludendor schen Ideen und der Mi elpunkt für die Zusammenfassung der in ihm organisierten Einzelkämpfer gewesen. Um ihn hä en sich die Gesinnungsfreunde geschart, für die die "H." zum Symbol geworden sei. Auch ein im Handelsregister als Einzelhandels rma eingetragener Betrieb könne "Vereinigung" im Sinne des ö entlichen Rechts sein, wenn seine Angehörigen sich zusammenschließen, um ein bes mmtes Ziel mit vereinten Krä en zu erreichen. Gleiches gelte, wenn sich Dri e mit dem Inhaber oder mit den Führungskrä en des Betriebes zur Verfolgung fb ff ff ff ti ft ft ff ft fi ff tf ti ti ft ti ft ff ft ft ti tt tt tt ti ff fi eines bes mmten Zieles vereinigten. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger "V." erfüllt.

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