Vorschri en des Grundgesetzes in ihrem Zusammenhang zu sehen und miteinander in Einklang zu bringen und daß die verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter jeweils gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 28, 243 [261]). Daß Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 und mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en ihren Bestand und freie Betä gung garan ert, befreit sie deshalb nicht von dem Verbot, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte "verfassungsmäßige Ordnung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG anzugreifen, und unterwir sie erforderlichenfalls dem Vereinigungsverbot dieser Vorschri . Demgegenüber grei nicht die formale Erwägung durch, weil Art. 140 GG und Art. 137 WRV keine dem Art. 9 Abs. 2 GG entsprechende Verbotsvorschri enthielten, könnten Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nicht aus diesem Grunde verboten und aufgelöst, sondern hieran allenfalls auf andere Weise gehindert werden. Art. 137 WRV enthält gegenüber dem Art. 9 GG eine Spezialregelung für Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en nur insoweit, als etwas Besonderes erkennbar in Art. 137 WRV bes mmt ist oder sich aus dem Wesen der Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en notwendigerweise ergibt. Aber weder aus dem Inhalt des Art. 137 WRV noch aus dem schutzwürdigen - Wesen der Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en ergibt sich ein Grund, der es ausschließen würde, solche Gemeinscha en erforderlichenfalls zu verbieten und aufzulösen, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG - im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar - läßt allerdings als "Vereine im Sinne dieses Gesetzes" nicht gelten "Religionsgemeinscha en und Vereinigungen, die sich die gemeinscha liche P ege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Ar kels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Ar kel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919". Diese Regelung beruht auf der unzutre enden Annahme des Bundesgesetzgebers, Art. 9 Abs. 2 GG nde auf ("echte") Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en keine Anwendung (vgl. Schnorr, a.a.O., § 2 RdNr. 36). Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG läßt sich deshalb kein Argument gegen die soeben dargelegte Rechtsau assung des Senats herleiten. Bei rich ger Betrachtung der verfassungsrechtlichen Rechtslage schränkt die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG getro ene Ausnahmeregelung in zwar zulässiger, aber nicht notwendiger Weise den Anwendungsbereich des neuen Vereinsgesetzes ein; der Bundesgesetzgeber hat damit die ihm ft ti ft ti ft ft ft ft ft ft ft ff ti ff ti ft ft ff ft ti fl ft ft ft ff durch Art. 9 Abs. 2 GG erö nete Regelungsbefugnis nicht voll ausgeschöp . ti fi errichtet hat" (BVerfGE 12, 1 [4]; vgl. auch BVerfGE 28, 243 [261]). Auch hier gilt, daß die

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