lassen; denn sie sind ein Teil des L. Gedankengutes, das vom Bund verbreitet wird. Der "B." behauptet zwar, daß er den An semi smus L. Prägung nicht mehr vertrete; das Gegenteil ergibt sich jedoch aus den vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen führender Vertreter des Bundes. Im übrigen behauptet er selbst nicht, daß er sich ausdrücklich von dem Teil der L. Lehren, die an semi sche Forderungen enthalten, losgesagt hä e. Die insoweit unstrei gen Meinungsäußerungen sind nicht etwa lediglich Ausdruck mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehender Ideologien oder theore scher Denkmodelle; sie erschöpfen sich nicht in der Auseinandersetzung mit anderen Ideologien oder der Analyse wirklicher oder vermeintlicher Ein üsse überna onaler Gruppen sowie der Au orderung, den schädlichen Ein ußnahmen unkontrollierter Krä e zu begegnen. Der "Kampf" gegen die "überstaatlichen Mächte" wird vielmehr in der Weise geführt, daß die einzelnen Angehörigen dieser Gruppen in ihrer Person herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden; er ist mit der Forderung verbunden, die einzelnen jüdischen Mitbürger in Deutschland wegen ihrer Rasse und der ihnen persönlich zugeschriebenen Eigenscha en aus dem poli schen und gesellscha lichen Leben auszuschalten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Meinungsäußerungen lassen damit erkennen, daß der "B." den jüdischen Mitbürgern im Verhältnis zu den übrigen deutschen Staatsangehörigen nur geminderte Rechte zuerkennen will. Insoweit verstoßen seine Erklärungen gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Darüber hinaus verletzen sie unmi elbar die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Würde des Menschen. Sie verstoßen damit nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Wortlaut unmi elbar gegen den fundamentalen Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Änderung dieses Grundsatzes des Grundgesetzes ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig, so daß sich der "B." bei seinen Äußerungen auch nicht darauf berufen kann, er wolle mit ihnen die Verfassung verändern oder verbessern. Wegen des besonderen Wertes, den das Grundgesetz auf diese Weise der Würde des Menschen zuerkannt hat, "richtet" sich eine Vereinigung bereits durch die ö entliche Verbreitung derar ger Art. 1 Abs. 1 GG verletzender Äußerungen "gegen die verfassungsmäßige Ordnung", ohne daß es darüber hinaus ihrer weiteren Tä gkeit mit dem Ziele bedarf, die Stellung der jüdischen Mitbürger - alsbald oder später - in der rechtlichen oder gesellscha lichen Wirklichkeit zu beeinträch gen. 4. Rechtsfehlerha ist das angefochtene Urteil jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten verfassungsfeindlichen Äußerungen und Bestrebungen des "B." zur Rech er gung ti tf tt ti ti ti fl ft tt ff tt ft ff ti ti ti ti ft ti fl ft ti ft ti ti fl der Verbots- und Au ösungsverfügung hat genügen lassen, ohne zu prüfen, in welchem Umfange

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