"1. Der "V." und der "B. (L) e.V.", beide zur L.-Bewegung gehörend, sind Vereinigungen, die sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Sie sind daher nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten.
2. Die Vereinigungen werden in B. einschließlich ihrer Untergliederungen aufgelöst. Ihnen und
ihren Untergliederungen wird in Bayern jede Tä gkeit, insbesondere die Herstellung und der
Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Nachfolge- und Ersatzorganisa onen
untersagt.
3. ..."
Diese mit umfangreicher Begründung versehene Verfügung wurde den Klägern am 25. Mai 1961
zugestellt. Gleichar ge Verfügungen ergingen am 25. Mai 1961 auch in den meisten anderen
Bundesländern. Die Mehrzahl von ihnen wurde inzwischen aufgehoben, zum Teil von
Verwaltungsgerichten, zum Teil von den Behörden selbst.
Gegen die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1961 haben die
Kläger Anfechtungsklage erhoben und im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Sie seien keine
"Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; der "V." sei ein einzelkaufmännisches
Unternehmen, und der "B." sei eine Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung)
vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV -; beide unterlägen deshalb nicht der
Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG. Sie hä en auch nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Für die Au ösung einer
überregionalen Vereinigung sei zudem nicht ein Landesministerium, sondern nur eine
Bundesbehörde zuständig; auch sei eine auf ein Land beschränkte, par elle Au ösung einer
solchen Vereinigung unzulässig.
Das Verwaltungsgericht München hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 1. Juli 1964 die Klage
abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom
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28. Januar 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: