Verlagsunternehmen. Alle diese Darlegungen enthalten keine klare Feststellung, ob nach dem
Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 1961 die verbotene und aufgelöste Vereinigung dem
kaufmännischen Verlagsbetrieb "intern gegenübersteht", ihn also nicht umfaßt, oder ob sie den
kaufmännischen Betrieb mit seinen Angestellten und Arbeitern umfaßt und ob auch der
kaufmännische Betrieb verboten und aufgelöst wird. Die Darlegungen des Berufungsgerichts
umreißen zum anderen so wenig wie die Verfügung selbst den Personenkreis der
"Rednerorganisa on"; denn auch sie enthalten keine Angaben von Namen, von Orten oder von
Themen und Inhalt der Vortragsveranstaltungen.
Auch in der mündlichen Verhandlung über die Revision am 23. März 1971 war es übrigens nicht
möglich, eindeu g zu klären, welche Vereinigung unter der Bezeichnung "Verlag Hohe Warte" einschließlich oder ausschließlich des kaufmännischen Verlagsbetriebes - verboten und aufgelöst
sein soll. Ob eine solche Klärung im Revisionsverfahren noch zulässig und beachtlich gewesen
wäre, kann o enbleiben.
Der aufgezeigte Mangel der Bes mmtheit nö gt das Revisionsgericht, bezüglich des Klägers zu 1
die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und die Verfügung vom 15. Mai 1961 aufzuheben. -
B.
Die Revision des Klägers zu 2, "B. (L) e.V.", hat mit ihrem Hilfsantrag auf Au ebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsurteil
beruht insoweit auf einer Verkennung der Tragweite des Art. 9 Abs. 2 GG und des Rechtsbegri s
der "Weltanschauungsvereinigungen" (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV) mit der
Folge, daß ohne weitere tatsächliche Ermi lungen über die Rechtmäßigkeit der Verbots- und
Au ösungsverfügung noch nicht entschieden werden kann. Eine den Rechtsstreit zugunsten des
Klägers zu 2 abschließende Revisionsentscheidung ist noch nicht möglich, weil die Revisionsangri e
im übrigen erfolglos bleiben.
1.
Gegen die Befugnis des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erlaß der angefochtenen
Verbots- und Au ösungsverfügung vom 15. Mai 1961 bestehen keine rechtlichen Bedenken;
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insbesondere war hierfür nicht - wie die Revision meint - eine Bundesbehörde zuständig: