Beweisangeboten keine Tatsache behauptet, die den Schluß zuließe, das urkundliche Beweismaterial greife nicht durch. Sie hä en auch in der mündlichen Verhandlung vermieden, von dem Inhalt dieser Schri stücke abzurücken, sondern hä en im Gegenteil versucht, den "Wahrheitsbeweis" anzutreten. Sie hä en mit ihren Beweisangeboten nur dartun wollen, daß aus den Urkunden nicht geschlossen werden könne, sie seien Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und hä en sich verfassungsfeindlich betä gt. Derar ge Schlußfolgerungen aus den Urkunden zu ziehen, sei aber nicht Sache von Zeugen oder der Kläger, sondern allein Aufgabe des Gerichts. Die beantragte weitere Beweiserhebung sei deshalb unzulässig. - Gegen dieses Berufungsurteil haben beide Kläger die - vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene - Revision eingelegt. Sie beantragen, das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 1964 und die Au ösungs- und Verbotsverfügung vom 15. Mai 1961 aufzuheben, hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an einen anderen als den VIII. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. Die Revisionen rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für rich g. II. A. Die Revision des Klägers zu 1, "V.", hat Erfolg, weil die gegen ihn gerichtete Verfügung vom 15. Mai 1961 nicht bes mmt genug die Vereinigung bezeichnet, die verboten und aufgelöst wird. Ein belastender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er nicht genügend bes mmt ist, insbesondere - auch im Wege der Auslegung - nicht eindeu g genug und der Vollziehung fähig fl ti ti ti tt ti ff ti tt tt ff ft ti tt fl erkennen läßt, wen er tre en soll (vgl. Forstho , Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Au ., § 11 S.

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