2.
Weiterhin trifft der Berufungsrichter keine Feststellung dazu, ob ein bis 1945 vorhandener
Krankheitszustand dann abgeklungen ist. Das Berufungsurteil läßt, insbesondere durch die
Wiedergabe des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Lingl, die
Möglichkeit offen, daß der Kläger seit der Verfolgungszeit fortlaufend bis heute durch ein im Kern
gleich gebliebenes, im Laufe der Zeit durch das Auftreten von Ohnmachtsanfällen verstärktes
nervliches Leiden beeinträchtigt ist. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Zwar wird im
Berufungsurteil die Äußerung des Sachverständigen Dr. Liebermann wiedergegeben, der Kläger sei
nach seinen eigenen, im Jüdischen Hospital gemachten Angaben bis 1963 gesund gewesen. Eine
entsprechende Überzeugung des Berufungsrichters kann dem jedoch nicht entnommen werden. Sie
widerspräche der Annahme eines "zeitlich abgegrenzten Verfolgungsleidens" bis 1945, und sie
stünde insbesondere in Gegensatz zu der Feststellung des Berufungsrichters, daß der bereits in
Shanghai wegen seiner Nerven behandelte Kläger auch in den USA 1947/48 und ständig seit 1950
in einschlägiger ärztlicher Behandlung gestanden hat. Das ist für die Frage der Beendigung des
Entschädigungszeitraums von Bedeutung. Ist die Feststellung des Abklingens der gesundheitlichen
Störungen am 15. August 1945 nicht zu treffen, haben vielmehr die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen über den 15. August 1945 hinaus fortbestanden, so sind die Grundsätze zu
beachten, die der Bundesgerichtshof insbesondere in den RzW 1968, 402; 1969, 21 und 1969, 135
veröffentlichten Entscheidungen zum Ursachentausch entwickelt hat. Die in der Verfolgung liegende
Ursache besteht für das Entschädigungsrecht fort, wenn die durch die Verfolgung einmal ausgelöste
Störung infolge der Eigenart des Verfolgten nicht abklingt, etwa deshalb, weil die Verfolgung einen
psychisch labilen Menschen getroffen hat. Es entspricht dem Gedanken des §176 Abs. 2 BEG, in
Fällen schwierig aufzuhellender Zusammenhangsfragen für die Festlegung des Endes der
Entschädigungsleistungen die ausdrückliche Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der
Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine
solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zu Gunsten des Verfolgten beurteilt
werden. Ist die verfolgungsbedingte Entstehung eines Leidens wahrscheinlich, so ist es so lange der
Verfolgung zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist,
welche anderen Umstände an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind.
III.
Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesem Grundsätzen. Ob der Berufungsrichter, sofern er
der Überzeugung ist, bei dem Kläger lägen seit der Zeit des Aufenthalts im Ghetto Shanghai
nervlich-psychische Störungen vor, weiterhin davon überzeugt ist, daß ab August 1945 bestimmte
andere, verfolgungsfremde Einflüsse in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinigen oder doch zu mehr als 75 % wirksamen
Ursachenfaktoren für die Unterhaltung dieser Störungen sind, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Die Angabe, der Sachverständige Dr. Lingl halte es nicht für wahrscheinlich, daß bei dem Kläger
vorhandene psychische Störungen, abgesehen von der Zeit bis August 1945, mit seinem
Verfolgungsschicksal in Zusammenhang stünden, spricht dagegen. Deshalb wird das
Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 19.6.1973 – IX ZR 59/72, BeckRS 1973, 31389000
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389000
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4/8/2023