I.
Der Berufungsrichter legt dar, verfolgungsbedingte internistische Leiden lägen nicht vor. Auch der
Kläger führe nur nervlich-psychische Leiden auf die Verfolgung zurück; er meine, an einer reaktiven
Psychoneurose zu leiden, deren Anfänge schon in Shanghai manifest geworden seien und die
seither ohne erhebliche Unterbrechung ärztlich behandelt worden sei. Der Berufungsrichter sieht
keinen Anlaß zu bezweifeln, daß der Kläger bereits in Shanghai wegen seiner Nerven behandelt
worden sei. Er stellt fest, der Kläger sei auch in Amerika 1947/48 durch Dr. R., von 1950 bis 1964
durch Dr. A. und seit 1964 durch Dr. Ro. und andere Ärzte behandelt worden. Weiterhin habe er
sich (Anfang 1964) im Jüdischen Hospital in Cincinnati aufgehalten. Es möge sein, daß nach den
Zeugnissen der genannten Ärzte eine reaktive Psychoneurose - Psychiater Dr. O
:
verfolgungsbedingte traumatische Neurose - angenommen werden könnte. Nur stimmten solche
Annahmen nicht mit den Befunden und der Diagnose des Jüdischen Hospitals in Cincinnati überein,
das einen funktionellen Hyperinsulinismus festgestellt habe. Es sei nicht anzunehmen, daß Dr.
O
diese Krankengeschichte berücksichtigt habe, wohl aber hätten die Sachverständigen Dr.
und Dr.
sie beachtet. Dr.
komme, ohne sich bezüglich der Diagnose
festzulegen, zu dem Ergebnis, daß verfolgungsbedingte Leiden nicht bestünden und der Kläger
nach seinen eigenen Angaben im Jüdischen Hospital bis 1963 gesund gewesen sei. Dr.
habe
eine psychasthenische Persönlichkeit mit disthymen Zügen und Hyperventilationssyndrom
diagnostiziert. Dieser Sachverständige halte es nicht für wahrscheinlich, daß bei dem Kläger
vorhandene psychische Störungen, abgesehen von der Zeit bis August 1945, mit seinem
Verfolgungsschicksal in Zusammenhang stünden. Nach den Angaben, die der Kläger ausweislich der
Krankenblätter des Jüdischen Hospitals dort gemacht habe, und nach den Ergebnissen, zu denen
die Sachverständigen Dr.
und Dr.
gekommen seien, sei die Feststellung nicht
möglich, daß der Kläger, abgesehen von der Zeit bis 1945, für die ein zeitlich abgegrenztes
Verfolgungsleiden angenommen worden sei, an Krankheiten leide, die durch die Verfolgung
wahrscheinlich verursacht oder mitverursacht worden seien.
II.
Diese Gründe tragen die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit ab 16. August 1945 nicht.
1.
Das angefochtene Urteil läßt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob der
Berufungsrichter die Annahme eines "zeitlich abgegrenzten Verfolgungsleidens" bis 1945 billigt. Für
das Revisionsverfahren ist von dieser dem Kläger günstigen Möglichkeit auszugehen. Die Art des
damals vorhandenen Gesundheitsschadens wird nicht näher bezeichnet; es soll sich jedoch bereits
um nervliche Störungen gehandelt haben. Wenn der Berufungsrichter, wie das Landgericht, den
damaligen Krankheitszustand für durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert gehalten
haben sollte (§3 Abs. 2 der 2. DV-BEG), so ist dabei übersehen worden, daß im Rechtssinne von
einer Verschlimmerung nur gesprochen werden kann, wenn sich der Krankheitswert eines bereits
bestehenden Leidens erhöht hat. Eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene Anlage zu einer
Krankheit, mag sie noch ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, die die
Leistungsfähigkeit des Betroffenen noch nicht berührt, stellt kein früheres Leiden im Sinne des §3
Abs. 1 der 2. DV-BEG dar (BGH RzW 1963, 170 Nr. 15 und ständig). Feststellungen dazu, daß die
Leistungsfähigkeit des Klägers schon vor der Verfolgung beeinträchtigt gewesen sei, enthält das
Berufungsurteil nicht. Ist die Leistungsfähigkeit des Klägers erst durch das Einwirken der
Verfolgungserlebnisse auf seine "psychasthenische Persönlichkeit" gemindert worden, so kommt,
wenn die Verfolgung für die aufgetretenen Störungen zu mindestens einem Viertel ursächlich
geworden ist, wesentliche Mitverursachung (§4 der 2. DV-BEG) in Betracht.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389000
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4/8/2023