BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 59/72OLG Hamburg06.11.1968 BeckRS 1973, 31389000 BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 59/72OLG Hamburg06.11.1968 Titel: BGH: Urteil vom 19.06.1973 - IX ZR 59/72 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 19. Juni 1973 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1916 in Ostpreußen geborene jüdische Kläger befand sich vom 10. November 1938 bis zum 10. Januar 1939 in einem Konzentrationslager. Im März 1939 wanderte er nach Shanghai aus. Von 1943 bis 1945 mußte er mit seiner Ehefrau dort im Ghetto leben. 1947 wanderten die Eheleute in die USA ein. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen eines nervlich-psychischen Leidens mit häufigen Ohnmachtsanfällen blieb bei der Entschädigungsbehörde ohne Erfolg. Das Landgericht erkannte dem Kläger durch Feststellungsurteil vom 14. Dezember 1967 unter Angabe der Berechnungsmerkmale nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 10. November 1938 bis 15. August 1945 für eine "zeitlich abgrenzbar verschlimmerte verfolgungsbedingte vegetative Dystönie" zu; es wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf höhere und fortlaufende Entschädigungsleistungen weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389000 1 von 3 4/8/2023

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