41 Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB dürfte nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein. 42 Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. 43 Dadurch, dass § 130 Abs. 1 StGB auf den öffentlichen Frieden abstellt, setzt die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nach überwiegender Auffassung in der strafrechtlichen Literatur einen Inlandsbezug voraus. Das bedeutet, dass die Tathandlung sich auf eine inländische Gruppe im Sinne der Vorschrift bzw. inländische Teile der Bevölkerung beziehen muss (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 130 StGB Rn. 4; Schäfer/Anstötz, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, §130 StGB Rn. 29; Krauß, in; LK StGB, 13. Aufl. 2021, § 130 StGB Rn. 74, Schiemann, ZRP 2024, 44, 46; a.A. Hoven/Wittig, KriPoZ 2024, 5, 8). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 17/3124, S. 10 f.). Als Angriffsziel im Sinne der Vorschrift kommen also die in Deutschland lebenden Jüd:innen, nicht aber etwa die Bevölkerung von Israel in Betracht. 44 Erforderlich für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass die Parole "From the river to the sea – Palestine will be free" zum Hass gegen in Deutschland lebende jüdische Menschen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. 45 Bei der Frage, ob der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, ist die streitgegenständliche Parole anhand der oben genannten Grundsätze zu prüfen. Die Parole ist auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB mehrdeutig. Die Forderung eines palästinensischen Staates in den Grenzen Israels mithilfe des Slogans "From the river to the sea...", mit der dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen wird, ist nach den oben genannten Maßstäben nicht bei jedem denkbaren Verständnis als (auch) gezielt gegen die jüdische Bevölkerung Deutschlands gerichtet zu verstehen, was für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB in seiner aktuellen Fassung erforderlich wäre. Die Leugnung des Existenzrecht des Staates Israels und Aufrufe zu seiner Beseitigung als solche (also ohne, dass die Merkmale der derzeitigen Tatbestandsvarianten des § 130 StGB erfüllt sind), steht derzeit nicht als Volksverhetzung unter Strafe. Bestrebungen, § 130 StGB entsprechend zu ändern (siehe den Gesetzesentwurf der Unionsfraktion im Bundestag, BT-Drs. 20/9310; kritisch dazu: Schiemann, ZRP 2024, 44, 46), sind derzeit jedenfalls noch nicht umgesetzt. 46 Aus den vorgenannten Gründen kann auch nicht von einer Strafbarkeit des Ausspruchs gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Dieser stellt die Störung des öffentlichen Friedens durch Angreifen der Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personengruppen und den ihr Angehörenden durch Beschimpfungen, öffentliches Verächtlichmachen oder Verleumdung unter Strafe. 47 Eine Strafbarkeit des Slogans "From the river to the sea..." aus §130 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –; beide juris). Auch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen Verwendens der Parole wegen Volksverhetzung verurteilt wurden. 48 Das Verwenden der Parole erfüllt – auch vor dem Hintergrund, dass die Hamas und Samidoun verboten sind und auf der EU-Terrorliste stehen – voraussichtlich auch nicht die Straftatbestände der § 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Danach ist das Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen terroristischen Vereinigung im Rahmen einer Versammlung verboten. Kennzeichen sind Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den

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